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Regelwerk

Änderungstext

Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes

Vom 25. Juni 2020
(BGBl. I Nr. 31 vom 29.06.2020 S. 1409)


Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundeswahlgesetzes

Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht werden die folgenden Angaben angefügt:

"Anlage 1 (zu § 50 Absatz 3 Satz 3)

Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2)".

2. In § 2 Absatz 2 wird nach dem Wort "Anlage" die Angabe "2" eingefügt.

3. § 50 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "0,45" durch die Angabe "0,56" und die Angabe "0,70" durch die Angabe "0,87" ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Notwendige Anpassungen des festen Betrages nach Satz 2 an die Preisentwicklung werden frühestens für eine Wahl nach dem 1. Januar 2005 vom Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt. "Der Präsident des Statistischen Bundesamtes legt in jedem Jahr bis zum 30. April dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat einen Bericht über die Entwicklung des Wahlkostenindexes mit einer Fortrechnung gemäß der Anlage 1 zu diesem Gesetz vor."

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Dementsprechende Steigerungen der festen Beträge gelten ab Beginn des Jahres des Berichts und werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger veröffentlicht; Bruchteile eines Cents ab 0,5 werden dabei aufgerundet, ansonsten abgerundet."

4. Die Anlage (zu § 2 Absatz 2) wird durch folgende Anlage 1 (zu § 50 Absatz 3 Satz 3) und Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2) ersetzt:

"Anlage 1
(zu § 50 Absatz 3 Satz 3)

I. Der Bericht des Statistischen Bundesamtes über die Entwicklung des Wahlkostenindexes gemäß § 50 Absatz 3 Satz 3 umfasst:

  1. die Darstellung der prozentualen Entwicklung des Wahlkostenindexes bezogen auf das Vorjahr und
  2. die Fortrechnung der Beträge nach § 50 Absatz 3 Satz 2 anhand der jährlichen prozentualen Entwicklung des Wahlkostenindexes mit jeweils auf vier Dezimalstellen gerundeten Beträgen; die Beträge sind aufzurunden, wenn der zu rundenden Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 folgt, ansonsten sind sie abzurunden.

II. Der Wahlkostenindex beinhaltet folgende Indexreihen des Statistischen Bundesamtes:

  1. aus dem Index der tariflichen Monatsverdienste in der Gesamtwirtschaft ohne Sonderzahlungen die Indexreihe Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung (WZ O) mit einem Anteil von 75 Prozent,
  2. aus dem Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte
    1. die Indexreihe Schreibwaren und Bürobedarf aus Papier, Karton oder Pappe (GP 1723) mit einem Anteil von 2 Prozent,
    2. die Indexreihe Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen (GP 181212) mit einem Anteil von 5 Prozent,
    3. die Indexreihe Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte (GP 262) mit einem Anteil von 7 Prozent,
    4. die Indexreihe Büromöbel, Ladenmöbel aus Holz (GP 3101) mit einem Anteil von 4 Prozent,
  3. aus den Verbraucherpreisindizes für Deutschland
    1. die Indexreihe Wohnungsmiete, einschließlich Mietwert von Eigentümerwohnung (SEA-VPI-Nr. 041) mit einem Anteil von 4 Prozent und
    2. die Indexreihe Strom, Gas und andere Brennstoffe (SEA-VPI-Nr. 045) mit einem Anteil von 3 Prozent.

Anlage 2
(zu § 2 Absatz 2)

alt neu
Beschreibung der vorgeschlagenen Bundestagswahlkreise

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Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise

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Artikel 2
Bekanntmachung und Neubeschreibung von Wahlkreisen

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, in der Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2) zum Bundeswahlgesetz die Abgrenzung von Wahlkreisen auf Grund kommunaler Gebiets- oder Namensänderungen neu zu beschreiben und im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 201099

ENDE

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