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Änderungstext
Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Vom 25. Juni 2020
(BGBl. I Nr. 31 vom 29.06.2020 S. 1409)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundeswahlgesetzes
Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht werden die folgenden Angaben angefügt:
"Anlage 1 (zu § 50 Absatz 3 Satz 3)
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2)".
2. In § 2 Absatz 2 wird nach dem Wort "Anlage" die Angabe "2" eingefügt.
3. § 50 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe "0,45" durch die Angabe "0,56" und die Angabe "0,70" durch die Angabe "0,87" ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Notwendige Anpassungen des festen Betrages nach Satz 2 an die Preisentwicklung werden frühestens für eine Wahl nach dem 1. Januar 2005 vom Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt. | "Der Präsident des Statistischen Bundesamtes legt in jedem Jahr bis zum 30. April dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat einen Bericht über die Entwicklung des Wahlkostenindexes mit einer Fortrechnung gemäß der Anlage 1 zu diesem Gesetz vor." |
c) Folgender Satz wird angefügt:
"Dementsprechende Steigerungen der festen Beträge gelten ab Beginn des Jahres des Berichts und werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger veröffentlicht; Bruchteile eines Cents ab 0,5 werden dabei aufgerundet, ansonsten abgerundet."
4. Die Anlage (zu § 2 Absatz 2) wird durch folgende Anlage 1 (zu § 50 Absatz 3 Satz 3) und Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2) ersetzt:
"Anlage 1
(zu § 50 Absatz 3 Satz 3)
I. Der Bericht des Statistischen Bundesamtes über die Entwicklung des Wahlkostenindexes gemäß § 50 Absatz 3 Satz 3 umfasst:
II. Der Wahlkostenindex beinhaltet folgende Indexreihen des Statistischen Bundesamtes:
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 2)
alt | neu |
Beschreibung der vorgeschlagenen Bundestagswahlkreise | Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise |
Artikel 2
Bekanntmachung und Neubeschreibung von Wahlkreisen
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, in der Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2) zum Bundeswahlgesetz die Abgrenzung von Wahlkreisen auf Grund kommunaler Gebiets- oder Namensänderungen neu zu beschreiben und im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 201099
ENDE |
(Stand: 13.03.2024)
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