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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze
Vom 18. Juni 2019
(BGBl. I Nr. 23 vom 27.06.2019 S. 834)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundeswahlgesetzes
Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1116) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Ausschluß vom Wahlrecht | " § 13 Ausschluss vom Wahlrecht". |
b) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 53 (weggefallen) | " § 53 Übergangsregelung". |
2. § 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Ausschluß vom Wahlrecht
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
|
" § 13 Ausschluss vom Wahlrecht
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt." |
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig."
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht."
4. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder der wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. | "(2) Die nach § 14 Absatz 5 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat." |
5. § 53 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 53 (weggefallen) | " § 53 Übergangsregelung
Ausschlüsse vom Wahlrecht und Ausschlüsse von der Wählbarkeit, die nicht auf einem Richterspruch im Sinne von § 13 in der ab dem 1. Juli 2019 geltenden Fassung oder auf einem Richterspruch im Sinne von § 15 Absatz 2 Nummer 2 beruhen, sind nicht nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesmeldegesetzes im Melderegister zu speichern." |
Artikel 2
Änderung der Bundeswahlordnung
Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 48 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "und eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten unzulässig ist" eingefügt.
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
(Stand: 21.09.2020)
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