Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Vom 20. Juni 2015
(BGBl. I Nr. 24 vom 29.06.2015 S. 1006)



Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) unter Berücksichtigung des Artikels 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738) verordnet das Bundesministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

§ 10 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "18. Lebensjahres" durch die Angabe "21. Lebensjahres" ersetzt.

b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu

"6. letzte Anschrift im Inland und, soweit bekannt, die neue Anschrift im Ausland, bei Wegzug in das Ausland den Staat 1201 bis 1212, 1232,1233,

"6. derzeitige und frühere Anschriften und soweit bekannt, die neue Anschrift im Ausland 1201 bis 1213a, 1232, 1233,".

c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu

"7. Datum des letzten Wegzugs in das Ausland 1314,
 
"7. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland, Datum des letzten Wegzugs in das Ausland 1301, 1305, 1306, 1314,".

d) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

"8. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001,".

e) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Die Meldebehörde, bei der sich eine erklärungspflichtige Person nach § 29 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, die 18, aber noch keine 23 Jahre alt ist, als aus dem Ausland kommend angemeldet hat, übermittelt nach Auswertung der Rückmeldung" durch die Wörter "Die Meldebehörden übermitteln bei erklärungspflichtigen Personen nach § 29 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, im Falle des Zuzuges aus dem Ausland und nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens" ersetzt.

b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu

"6. derzeitige Anschrift im Inland 1201 bis 1213a,
 
"6. derzeitige und frühere Anschriften und bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1213a,".

c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu

"8. Datum des letzten Wegzugs in das Ausland 1314,
 
"8. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland, Datum des letzten Wegzugs in das Ausland 1301, 1305, 1306, 1314,".

d) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

"9. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001,".

e) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 150789

ENDE

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