Regelwerk |
Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Vom 20. Juni 2015
(BGBl. I Nr. 24 vom 29.06.2015 S. 1006)
Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) unter Berücksichtigung des Artikels 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738) verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
§ 10 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "18. Lebensjahres" durch die Angabe "21. Lebensjahres" ersetzt.
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||
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c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||
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d) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
"8. | derzeitige Staatsangehörigkeiten | 1001,". |
e) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Die Meldebehörde, bei der sich eine erklärungspflichtige Person nach § 29 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, die 18, aber noch keine 23 Jahre alt ist, als aus dem Ausland kommend angemeldet hat, übermittelt nach Auswertung der Rückmeldung" durch die Wörter "Die Meldebehörden übermitteln bei erklärungspflichtigen Personen nach § 29 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, im Falle des Zuzuges aus dem Ausland und nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens" ersetzt.
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||
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c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||
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d) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
"9. | derzeitige Staatsangehörigkeiten | 1001,". |
e) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 150789
ENDE |
(Stand: 30.09.2019)
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