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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge

Vom 12. Mai 2026
(BGBl. I vom 18.05.2026 Nr. 137 EU)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

EU-Rechtsakte: siehe =>

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 97 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 97a Losgrundsatz".

b) Die Angabe zu § 108 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 108 Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit " § 108 Anwendbarkeit bei öffentlichöffentlicher Zusammenarbeit".

c) Die Angabe zu § 114 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 114 Monitoring und Vergabestatistik " § 114 Monitoring; Vergabestatistik; Datenservice Öffentlicher Einkauf".

d) Die Angabe zu § 158 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 158 Einrichtung, Organisation " § 158 Einrichtung, Organisation, Form".

e) Die Angabe zu § 177

§ 177 Ende des Vergabeverfahrens nach Entscheidung des Beschwerdegerichts

wird gestrichen.

2. § 39 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1

1. die vom Bundeskartellamt eingerichtete zentrale De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes,

wird gestrichen.

b) Die Nummern 2 bis 4 werden zu den Nummern 1 bis 3.

3. § 51 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
(3) Die Beschlussabteilungen entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzenden. "(3) Die Beschlussabteilungen entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzenden. Die Mitglieder der Beschlussabteilungen haften gegenüber dem Dienstherrn im Falle der Verletzung einer Amtspflicht nur bei Vorsatz."

4. § 97 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet. "(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist unionsrechtlich oder aufgrund eines Bundesgesetzes geboten oder gestattet."

b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

alt neu
(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren. "(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen."

5. Nach § 97 wird der folgende § 97a eingefügt:

" § 97a Losgrundsatz

(1) Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben.

(2) Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.

(3) Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen auch zusammen vergeben werden, wenn zeitliche Gründe dies erfordern bei der Durchführung von Infrastrukturvorhaben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer das Zweifache des jeweiligen Schwellenwertes nach § 106 Absatz 2 erreicht oder überschreitet und die

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