Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften

Vom 11. April 2024
(BGBl. I Nr. 120 vom 16.04.2024)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des DWD-Gesetzes

Das DWD-Gesetz vom 10. September 1998 (BGBl. I S. 2871), das zuletzt durch Artikel 341 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1, § 2 Satz 1 und 2, § 8 Absatz 2 Satz 3 und 5, § 9 Absatz 2 Satz 2 und § 10 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2, werden jeweils die Wörter "für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "für Digitales und Verkehr" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Zwischen dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Bundesministerium der Verteidigung ist auf dem Gebiet des Wetterdienstes im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung und zur Vermeidung von Doppelarbeit eine enge Zusammenarbeit sicherzustellen. Die Einzelheiten werden durch Verwaltungsvereinbarungen geregelt."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "für Digitales und Verkehr" ersetzt.

3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden die Wörter "die Herausgabe" durch die Wörter "die Erstellung, die Herausgabe und die Verbreitung" ersetzt.

b) In Nummer 8 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

d) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

"10. die Herausgabe von Frühwarnungen, Lage- und Vorsorgeinformationen über Naturgefahren, die über die in Nummer 3 genannten Gefahren hinausgehen."

e) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Zu den amtlichen Warnungen nach Satz 1 Nummer 3 gehören die Informationen, die für die Allgemeinheit für das Verständnis der Warnungen erforderlich sind. Die Durchführung der Aufgabe nach Satz 1 Nummer 10 wird im Einzelnen in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und den zuständigen obersten Landesbehörden geregelt. Diese Vereinbarung kann auch im Einverständnis mit weiteren beteiligten Bundesministerien abgeschlossen werden."

4. § 6 Absatz 2a Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"2. jene an die Allgemeinheit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 zur öffentlichen Verbreitung sowie jene nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 zur Herausgabe an die Öffentlichkeit,"

5. In § 7 Satz 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter " § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

6. In § 11 werden die Wörter "für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "für Digitales und Verkehr" und die Wörter "des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "des Innern und für Heimat" ersetzt.

7. § 13 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird die Anwendung der Regelungen in Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des DWD-Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120) spätestens nach Ablauf des Jahres 2028 evaluieren."

Artikel 2
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 267 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "6.000 000" durch die Angabe "7.500 000" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "12.000 000" durch die Angabe "15.000 000" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "20.000 000" durch die Angabe "25.000 000" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "40.000 000" durch die Angabe "50.000 000" ersetzt.

2. § 267a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "350 000" durch die Angabe "450 000" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "700 000" durch die Angabe "900 000" ersetzt.

3. § 293 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe "24.000 000" durch die Angabe "30.000 000" ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe "48.000 000" durch die Angabe "60.000 000" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe "20.000 000" durch die Angabe "25.000 000" ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe "40.000 000" durch die Angabe "50.000 000" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 17.04.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion