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Regelwerk

Änderungstext

Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung

Vom 4. Oktober 2022
(BGBl. I Nr. 36 vom 07.10.2022 S. 1614)


Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet auf Grund

Artikel 1
PfandMeldeV - Pfandbrief-Meldeverordnung
Verordnung über pfandbriefrechtliche Meldungen

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Pfandbrief-Barwertverordnung

Die Pfandbrief-Barwertverordnung vom 14. Juli 2005 (BGBl. I S. 2165), die zuletzt durch Artikel 130 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Semikolon und werden die Wörter "sich ergebende negative Zinssätze sind auf null zu setzen" gestrichen.

bb) Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 wird das Wort "sechs" durch das Wort "sieben" ersetzt und nach der Angabe "1 Jahr," die Angabe "2 Jahre," eingefügt.

bbb) In Satz 4 werden nach dem Wort "aktuellen" die Wörter "in Basispunkten ausgedrückten" eingefügt und die Wörter "und im Anschluss daran mit Faktor 100" gestrichen.

ccc) Nach Satz 6 werden folgende Sätze angefügt:

"Solange für mindestens eine der verwendeten Stützstellen einer Zinskurve an mindestens einem der vorherigen 250 Bankarbeitstage ein Zinssatz von null oder ein negativer Zinssatz vorliegt, ist abweichend von Satz 2 für die Zinssätze sämtlicher Stützstellen dieser Zinskurve die Standardabweichung der in Basispunkten ausgedrückten Tagesdifferenzen auf Basis des historischen Beobachtungszeitraumes der vorherigen 250 Bankarbeitstage zu bestimmen. Satz 4 findet dann keine Anwendung."

b) Absatz 2

(2) Abweichend von Absatz 1 darf auch ein Risikowert in Ansatz gebracht werden. § 313 Absatz 3 Satz 1 der Solvabilitätsverordnung gilt mit den folgenden Maßgaben entsprechend:
  1. Zur Anpassung an die Anforderungen des dynamischen Ansatzes müssen die gewählten Laufzeiten mindestens die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Laufzeiten beinhalten.
  2. Der mittels des Risikomodells geschätzte Risikowert ist von einer Haltedauer von 10 Tagen auf 125 Tage durch Multiplikation mit Quadratwurzel 125 und Division mit Quadratwurzel 10 hochzuskalieren.
  3. Währungsrisiken, die im Rahmen der Schätzung des Risikowertes nicht mindestens gemäß den Anforderungen des § 6 berücksichtigt werden, sind entsprechend den dort genannten Anforderungen zusätzlich einzubeziehen.
  4. Der nach § 3 ermittelte Barwert der Deckungsmasse ist um den ermittelten Risikowert zu verringern.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2.

2. In § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort "Kanada" ein Komma und die Wörter "Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland" eingefügt.

3. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

b) Nummer 3

3. die Art und Weise der Berücksichtigung oder Einbeziehung der Währungsrisiken nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 und

wird aufgehoben.

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