Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung
Vom 4. Oktober 2022
(BGBl. I Nr. 36 vom 07.10.2022 S. 1614)
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet auf Grund
Artikel 1
PfandMeldeV - Pfandbrief-Meldeverordnung
Verordnung über pfandbriefrechtliche Meldungen
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Pfandbrief-Barwertverordnung
Die Pfandbrief-Barwertverordnung vom 14. Juli 2005 (BGBl. I S. 2165), die zuletzt durch Artikel 130 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Semikolon und werden die Wörter "sich ergebende negative Zinssätze sind auf null zu setzen" gestrichen.
bb) Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 wird das Wort "sechs" durch das Wort "sieben" ersetzt und nach der Angabe "1 Jahr," die Angabe "2 Jahre," eingefügt.
bbb) In Satz 4 werden nach dem Wort "aktuellen" die Wörter "in Basispunkten ausgedrückten" eingefügt und die Wörter "und im Anschluss daran mit Faktor 100" gestrichen.
ccc) Nach Satz 6 werden folgende Sätze angefügt:
"Solange für mindestens eine der verwendeten Stützstellen einer Zinskurve an mindestens einem der vorherigen 250 Bankarbeitstage ein Zinssatz von null oder ein negativer Zinssatz vorliegt, ist abweichend von Satz 2 für die Zinssätze sämtlicher Stützstellen dieser Zinskurve die Standardabweichung der in Basispunkten ausgedrückten Tagesdifferenzen auf Basis des historischen Beobachtungszeitraumes der vorherigen 250 Bankarbeitstage zu bestimmen. Satz 4 findet dann keine Anwendung."
b) Absatz 2
(2) Abweichend von Absatz 1 darf auch ein Risikowert in Ansatz gebracht werden. § 313 Absatz 3 Satz 1 der Solvabilitätsverordnung gilt mit den folgenden Maßgaben entsprechend:
- Zur Anpassung an die Anforderungen des dynamischen Ansatzes müssen die gewählten Laufzeiten mindestens die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Laufzeiten beinhalten.
- Der mittels des Risikomodells geschätzte Risikowert ist von einer Haltedauer von 10 Tagen auf 125 Tage durch Multiplikation mit Quadratwurzel 125 und Division mit Quadratwurzel 10 hochzuskalieren.
- Währungsrisiken, die im Rahmen der Schätzung des Risikowertes nicht mindestens gemäß den Anforderungen des § 6 berücksichtigt werden, sind entsprechend den dort genannten Anforderungen zusätzlich einzubeziehen.
- Der nach § 3 ermittelte Barwert der Deckungsmasse ist um den ermittelten Risikowert zu verringern.
wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
2. In § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort "Kanada" ein Komma und die Wörter "Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland" eingefügt.
3. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
b) Nummer 3
3. die Art und Weise der Berücksichtigung oder Einbeziehung der Währungsrisiken nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 und
wird aufgehoben.
(Stand: 14.02.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion