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PfandMeldeV - Pfandbrief-Meldeverordnung
Verordnung über pfandbriefrechtliche Meldungen
Vom 4. Oktober 2022
(BGBl. I Nr. 36 vom 07.10.2022 S. 1614 EU)
Gl.-Nr.: 7628-8-6
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Pfandbriefbanken im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes, die Pfandbriefe mindestens einer der in § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes genannten Gattungen im Umlauf haben.
(2) Diese Verordnung ist auf getrennten Pfandbriefumlauf nach § 51 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes nicht anzuwenden.
§ 2 Berichtszeiträume, Meldestichtage, Einreichungsfristen
(1) Berichtszeitraum für die Meldungen nach den Anlagen ist das Kalenderquartal. Abweichend von Satz 1 ist der Berichtszeitraum im Fall einer Verfügung oder Allgemeinverfügung nach § 27a Absatz 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes für die hiervon betroffenen Pfandbriefbanken und Gattungen der Kalendermonat.
(2) Meldestichtag ist der letzte Bankarbeitstag des letzten Monats des Berichtszeitraums.
(3) Die Einreichungsfrist richtet sich nach § 27a Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes. Fällt das Ende der Einreichungsfrist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag am Sitz der Pfandbriefbank, fällt das Ende dieser Einreichungsfrist auf den nächstfolgenden Bankarbeitstag.
§ 3 Meldeumfang
(1) Pfandbriefbanken haben die Meldung nach Anlage 2 abzugeben. Zusätzlich haben Pfandbriefbanken, die
abzugeben.
(2) Pfandbriefbanken, die
§ 4 Währungsformat
Betragsangaben in den Meldungen der Anlagen sind in Euro zu machen. Maßgebliche nicht in Euro denominierte Beträge sind zum offiziellen Umrechnungskurs in Euro umzurechnen. Fällt der Meldestichtag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag am Sitz der Europäischen Zentralbank, so ist der offizielle Umrechnungskurs des vorhergehenden Bankarbeitstags zu verwenden.
§ 5 Einreichungsweg
Für die Meldung ist ein elektronischer Einreichungsweg zu nutzen. Nähere Bestimmungen zum elektronischen Einreichungsweg und zu den zu verwendenden Datenformaten veröffentlicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auf ihrer Internetseite.
§ 6 Insolvenz und Abwicklung der Pfandbriefbank
(1) Wird über das Vermögen der Pfandbriefbank das Insolvenzverfahren eröffnet, so entfällt ab dem nächstfolgenden Meldestichtag die Pflicht zur Abgabe der Meldung nach Anlage 2.
(2) In den Fällen des Absatzes 1, bei Ernennung eines Sachwalters nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes sowie bei Erlass eines Abwicklungsinstruments im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.07.2014 S. 1; L 101 vom 18.04.2015 S. 62), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/23
(Stand: 11.10.2022)
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