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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften

Vom 15. Juli 2022
(BGBl. Nr. 26 vom 21.07.2022 S. 1146 EU)


Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs

§ 12 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

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Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig für die Anmeldung
  1. durch Einzelkaufleute,
  2. für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie
  3. für Zweigniederlassungen von den in Nummer 2 genannten Rechtsformen oder von Kapitalgesellschaften, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen.
"Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig."

Artikel 2
Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. 2021 II S. 1282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort "Gesellschaft" durch die Wörter "juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird das Wort "Gesellschafters" durch die Wörter "organschaftlichen Vertreters", das Wort "Gesellschaft" durch die Wörter "juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft" und der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. der Wohnsitz oder Sitz eines Gesellschafters der betroffenen juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft, sofern die Eigenschaft als Gesellschafter aus dem Handelsregister oder einem vergleichbaren Register ersichtlich ist."

2. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Erzeugung" durch das Wort "Erstellung" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Erzeugung" durch das Wort "Erstellung" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "erzeugt" durch das Wort "erstellt" ersetzt.

3. § 78p wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Das Videokommunikationssystem kann weitere Funktionen umfassen, die der Anbahnung, der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Vollzug der Urkundstätigkeit dienen."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Bestimmungen zu treffen über
  1. die technischen Anforderungen an das Videokommunikationssystem, die Videokommunikation und die elektronische Identifizierung,
  2. die Einzelheiten der Datensicherheit und
  3. die technische Ausgestaltung der Signaturerstellung.
"(3) Das Bundesministerium der Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Bestimmungen zu treffen über
  1. die Einrichtung des Videokommunikationssystems,
  2. den technischen Betrieb des Videokommunikationssystems,
  3. die für die Funktionen des Videokommunikationssystems erforderlichen Datenverarbeitungen,
  4. die Datensicherheit und
  5. die Erteilung und Entziehung der technischen Zugangsberechtigungen."

Artikel 3
Änderung des Beurkundungsgesetzes

Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. 2021 II S. 1282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56a gestrichen.

2. In § 16a Absatz 1 werden die Wörter "nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung" durch die Wörter "durch Gesetz" ersetzt.

3. In § 16b Absatz 4 Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort "erzeugen" durch das Wort "erstellen" ersetzt.

4. § 16c wird wie folgt gefasst:

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