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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung und der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt

Vom 10. Dezember 2018
(BGBl. I Nr. 46 vom 19.12.2018 S. 2444)



Begründung siehe 208/398/D
Siehe Fn.: *

Auf Grund

verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der DPMA-Verordnung

Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "DIN A4" durch die Angabe "21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4)" ersetzt.

2. In § 12 Satz 1 werden die Wörter "vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) in ihrer jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

3. § 16 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 16 Kennnummern für Anmelder, Vertreter und Angestelltenvollmachten

Zur Erleichterung der Bearbeitung von Anmeldungen teilt das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmeldern, den Vertretern und den eingereichten Angestelltenvollmachten Kennnummern zu, die in den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formularen angegeben werden sollen.

" § 16 Kennnummern für Anmelder, Vertreter und Angestelltenvollmachten

Zur Erleichterung der Bearbeitung von Anmeldungen teilt das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmeldern, den Vertretern und den eingereichten Angestelltenvollmachten Kennnummern zu. Die Kennnummern sollen in den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formularen angegeben werden, sofern dies vorgesehen ist."

4. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter " § 3 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 5 Nr. 1 und 2 der Halbleiterschutzverordnung "durch die Wörter " § 3 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, 6 Nummer 1 und 2 der Halbleiterschutzverordnung" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Für die in Absatz 3 Nr. 2 genannten Erklärungen sollen die vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblätter verwendet werden. Für den in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Übertragungsvertrag kann ebenfalls das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden. "(4) Für die in Absatz 3 genannten Anträge und Erklärungen sollen die vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formulare verwendet werden. Wird ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs allein von den Rechtsnachfolgern gestellt und liegt dem Deutschen Patent- und Markenamt keine Erklärung nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a vor, so räumt das Deutsche Patent- und Markenamt dem eingetragenen Inhaber vor der Eintragung des Rechtsübergangs eine angemessene Frist zur Stellungnahme ein."

Artikel 2
Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt

Die § § 1 und 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 32 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:

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§ 1 Signaturgebundene elektronische Kommunikation

(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren signaturgebunden eingereicht werden:

  1. in Patentverfahren für
    1. Anmeldungen nach dem Patentgesetz und dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen,
    2. Einsprüche,
    3. Beschwerden,
    4. Rechercheanträge,
    5. Prüfungsanträge,
  2. in Gebrauchsmusterverfahren für
    1. Anmeldungen,
    2. Rechercheanträge,
  3. in Markenverfahren für
    1. Anmeldungen,
    2. Beschwerden und
  4. in Designverfahren für
    1. Anmeldungen,

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