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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung und der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
Vom 10. Dezember 2018
(BGBl. I Nr. 46 vom 19.12.2018 S. 2444)
Begründung siehe 208/398/D
Siehe Fn.: *
Auf Grund
verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der DPMA-Verordnung
Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "DIN A4" durch die Angabe "21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4)" ersetzt.
2. In § 12 Satz 1 werden die Wörter "vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) in ihrer jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
3. § 16 wird wie folgt gefasst:
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§ 16 Kennnummern für Anmelder, Vertreter und Angestelltenvollmachten
Zur Erleichterung der Bearbeitung von Anmeldungen teilt das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmeldern, den Vertretern und den eingereichten Angestelltenvollmachten Kennnummern zu, die in den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formularen angegeben werden sollen. |
" § 16 Kennnummern für Anmelder, Vertreter und Angestelltenvollmachten
Zur Erleichterung der Bearbeitung von Anmeldungen teilt das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmeldern, den Vertretern und den eingereichten Angestelltenvollmachten Kennnummern zu. Die Kennnummern sollen in den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formularen angegeben werden, sofern dies vorgesehen ist." |
4. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter " § 3 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 5 Nr. 1 und 2 der Halbleiterschutzverordnung "durch die Wörter " § 3 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, 6 Nummer 1 und 2 der Halbleiterschutzverordnung" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
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(4) Für die in Absatz 3 Nr. 2 genannten Erklärungen sollen die vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblätter verwendet werden. Für den in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Übertragungsvertrag kann ebenfalls das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden. | "(4) Für die in Absatz 3 genannten Anträge und Erklärungen sollen die vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formulare verwendet werden. Wird ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs allein von den Rechtsnachfolgern gestellt und liegt dem Deutschen Patent- und Markenamt keine Erklärung nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a vor, so räumt das Deutsche Patent- und Markenamt dem eingetragenen Inhaber vor der Eintragung des Rechtsübergangs eine angemessene Frist zur Stellungnahme ein." |
Artikel 2
Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
Die § § 1 und 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 32 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:
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§ 1 Signaturgebundene elektronische Kommunikation
(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren signaturgebunden eingereicht werden:
|
(Stand: 26.04.2021)
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