Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes

Vom 20. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 63 vom 23.12.2016 S. 3045; 12.12.2019 S. 2451 19)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
MilchSonMaßG - Milchmarktsondermaßnahmengesetz
Gesetz zur Durchführung von Sondermaßnahmen der Europäischen Union im Milchmarktbereich

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Marktorganisationsgesetzes

Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 90 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.

2. In § 9b Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort "Kommission" durch das Wort "Union" ersetzt.

3. In § 27 Nummer 3 werden die Wörter "den Rat oder die Kommission" durch die Wörter "die Europäische Union" ersetzt.

4. Nach § 34d wird folgender § 34e eingefügt:

" § 34e Nutzung weiterer Daten bei außergewöhnlichen Maßnahmen

Die zuständigen Zahlstellen im Sinne des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik übermitteln der Marktordnungsstelle zur Durchführung und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen Betriebsdaten im Sinne des § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes, die in Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen sind. Die Marktordnungsstelle verarbeitet und nutzt die nach Satz 1 übermittelten Daten zum Zwecke der Durchführung und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen. § 34d gilt entsprechend."

5. Der bisherige § 34e wird § 34f.

Artikel 3 19
Änderung des Einkommensteuergesetzes

(aufgehoben)

. . .

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Marktorganisationsgesetzes in der vom 24. Dezember 2016 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

( 2) (aufgehoben) 19

ID 162100

ENDE

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