Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
Vom 20. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 63 vom 23.12.2016 S. 3045; 12.12.2019 S. 2451 19)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
MilchSonMaßG - Milchmarktsondermaßnahmengesetz
Gesetz zur Durchführung von Sondermaßnahmen der Europäischen Union im Milchmarktbereich
( wie eingefügt).
Artikel 2
Änderung des Marktorganisationsgesetzes
Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 90 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.
2. In § 9b Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort "Kommission" durch das Wort "Union" ersetzt.
3. In § 27 Nummer 3 werden die Wörter "den Rat oder die Kommission" durch die Wörter "die Europäische Union" ersetzt.
4. Nach § 34d wird folgender § 34e eingefügt:
" § 34e Nutzung weiterer Daten bei außergewöhnlichen Maßnahmen
Die zuständigen Zahlstellen im Sinne des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik übermitteln der Marktordnungsstelle zur Durchführung und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen Betriebsdaten im Sinne des § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes, die in Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen sind. Die Marktordnungsstelle verarbeitet und nutzt die nach Satz 1 übermittelten Daten zum Zwecke der Durchführung und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen. § 34d gilt entsprechend."
5. Der bisherige § 34e wird § 34f.
Artikel 3 19
Änderung des Einkommensteuergesetzes
(aufgehoben)
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Marktorganisationsgesetzes in der vom 24. Dezember 2016 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 162100
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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