Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG)

Vom 18. Februar 2013
(BGBl. I Nr.9 vom 25.02.2013 S. 268)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Geldwäschegesetzes

Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 9 folgende Angaben eingefügt:

"Abschnitt 2a
Vorschriften für das Glücksspiel im Internet

§ 9a Interne Sicherungsmaßnahmen der Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 12

§ 9b Spieleridentifizierung

§ 9c Spielerkonto und Transparenz der Zahlungsströme

§ 9d Besondere Sorgfaltspflichten für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2a".

2. § 1 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (5) Dem Bargeld im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt ist elektronisches Geld im Sinne von § 1a Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes "(5) Glücksspiele im Internet im Sinne dieses Gesetzes sind Glücksspiele, die mittels Telemedien im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes veranstaltet oder vermittelt werden."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:

"12. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet,".

bb) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Nummer 1 bis 12" durch die Wörter "Nummer 1 bis 13" ersetzt.

4. In § 3 Absatz 2 Satz 2 und 5 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 12" jeweils durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 13" ersetzt.

5. In § 4 Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten dürfen unabhängig vom festgestellten Risiko erhoben werden."

6. § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe a, b und d hat der Verpflichtete sicherzustellen, dass die erste Transaktion unmittelbar von einem Konto erfolgt, das auf den Namen des Vertragspartners bei einem unter die Richtlinie 2005/60/EG fallenden Kreditinstitut oder bei einem in einem gleichwertigen Drittstaat ansässigen Kreditinstitut eröffnet worden ist. "In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe a, b und d hat der Verpflichtete sicherzustellen, dass eine Transaktion unmittelbar von einem Zahlungskonto im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfolgt, das auf den Namen des Vertragspartners bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a oder bei einem in einem gleichwertigen Drittstaat ansässigen Kreditinstitut lautet."

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 3 und 11" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 3, 11 und 12" ersetzt.

bb) In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5, 7 bis 12" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5, 7 bis 11 und 13" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter " § 2 Abs. 1 Nr. 7 bis 10 oder Nr. 12" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 oder Nummer 13" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 2b, 2c, 5, 7 bis 10 und 12" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 2b, 2c, 5, 7 bis 10 und 13" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 12" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 13" ersetzt.

8. Nach § 9 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt:

"Abschnitt 2a
Vorschriften für das Glücksspiel im Internet

§ 9a Interne Sicherungsmaßnahmen der Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 12

(1) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 müssen unbeschadet der in diesem Gesetz aufgeführten Pflichten im Rahmen ihrer Geschäftsorganisation über ein angemessenes Risikomanagement sowie über Verfahren und Grundsätze verfügen, die der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstigen strafbaren Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Verpflichteten führen können, dienen.

(2) Das Risikomanagement muss auf aufbauund ablaufbezogenen Regelungen sowie Prozessen zur Steuerung dieser Risiken beruhen und eine interne Revision einschließen. Hierzu gehört auch die fortlaufende Entwicklung geeigneter Strategien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Technologien bei Glücksspielen im Internet für Zwecke der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen.

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