Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
Vom 5. Dezember 2012
(BGBl. I Nr.58 vom 13.12.2012 S.2466)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe ( ProdGewStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 2 Buchstabe a Ziffer I wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt: "6. den Auftragsbestand,".
b) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 7 und 8.
c) Der letzte Halbsatz wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4 und 5 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst; | "die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4, 5 und 6 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst;". |
2. § 7 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
ein Unternehmen die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt; | "1. ein Unternehmen die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt; folgende statistische Einheiten sind bei Erhebungen nach den §§ 6 und 6a Unternehmen gleichzustellen:
|
Artikel 2
Inkrafttreten
(Stand: 26.04.2021)
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