Regelwerk; Allgemein |
ProdGewStatG - Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
Vom 21.03.2002
(BGBl. I S.1181; 26.07.2002 S.2867: 15.11.2003 S.2304; 22.08.2006 S.1970; 31.10.2006 S. 2407; 07.09.2007 S. 2246; 17.03.2008 S. 399; 17.03.2009 S. 550; 05.12.2012 S. 2466 12; 28.07.2015 S. 1400 15 ; 01.08.2015 S. 1474 15; 22.11.2019 19; ; 22.02.2021 S. 266 21)
Gl.Nr.:708-20
Im Produzierenden Gewerbe, das Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe, Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen sowie Baugewerbe umfasst, werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
1. Abschnitt
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden' Verarbeitendes Gewerbe
§ 2 Erhebungen bei Betrieben 12
Die Erhebungen werden durchgeführt bei den produzierenden Betrieben von höchstens 68.000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes sowie bei den produzierenden Betrieben der Unternehmen anderer Wirtschaftszweige, jeweils ohne Baubetriebe und Betriebe der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen. Die Erhebungen erfassen:
A. bei Betrieben mit 50 und mehr tätigen Personen
I. monatlich
die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4 und 5 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst;
II.. jährlich
die Investitionen;
B. bei Betrieben, die nicht nach Buchstabe a erfasst werden,
I. vierteljährlich
II. jährlich
§ 3 Erhebungen bei Unternehmen Die Erhebungen erfassen 19 21
A. jährlich
im Bergbau und in der Gewinnung von Steinen und Erden sowie im Verarbeitenden Gewerbe
I. bei höchstens 13.000 Unternehmen mit zwei und mehr Betrieben
II. bei höchstens 68.000 Unternehmen
III. bei höchstens 24.000 Unternehmen
bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6.000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst;
B. alle vier Jahre, beginnend 2003 für 2002, bei höchstens 12.000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes
den Material- und Wareneingang nach Arten.
2. Abschnitt Baugewerbe
§ 4 Erhebungen bei Betrieben 19
Die Erhebungen erfassen
A. bei den Baubetrieben von höchstens 15.000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger -
I. monatlich
II. vierteljährlich
III. jährlich
den Umsatz für das vorhergehende Jahr;
B. bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger jährlich
I. für einen Berichtsmonat
II. für das vorhergehende Jahr
den Umsatz;
C. bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen und bei Bauträgern
I. bei höchstens 14.000 Betrieben
II. bei höchstens 18.000 Betrieben, die nicht nach Ziffer I erfasst werden, jährlich
§ 5 Erhebungen bei Unternehmen 21
I. Die Erhebungen erfassen jährlich bei höchstens 35.000 Unternehmen des Baugewerbes
II. bei höchstens 12.000 Unternehmen des Baugewerbes
(Stand: 16.12.2021)
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