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Änderungstext
Erste Verordnung
zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
Vom 17. Oktober 2005
(BGBl. I Nr. 65 vom 21.10.2005 S. 2984)
Auf Grund des § 34 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), der durch Artikel 5 Nr. 6 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Die Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 30. Juli 2003 (BGBl. I S. 1553), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
" § 5a Oberste Bundesbehörden
Lebenswichtige Einrichtungen in den obersten Bundesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Bundesbehörden unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde."
2. In § 6 werden die Wörter "die Zentralstelle für Zivilschutz im Bundesverwaltungsamt" durch die Wörter "das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe" ersetzt.
3. In den Überschriften zu den §§ 6 bis 9 wird jeweils das Wort "Bundesministerium" durch die Wörter "Geschäftsbereich des Bundesministeriums" ersetzt.
4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In der bisherigen Nummer 4 wird der Punkt am Satzende durch das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. die Teile von Unternehmen, die Leitstellen für das Elektrizitätsübertragungsnetz betreiben, deren Ausfall die überregionale Elektrizitätsversorgung erheblich beeinträchtigen kann; die Unternehmen teilen die sicherheitsempfindlichen Stellen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit."
5. § 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Zuständigkeit
Zuständig für die Sicherheitsüberprüfungen ist jedes Bundesministerium für seinen Zuständigkeitsbereich. |
" § 12 Zuständigkeit
Für die Sicherheitsüberprüfung im nichtöffentlichen Bereich sind zuständig
|
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Die §§ 2 bis 12 treten am 11. Januar 2007 außer Kraft."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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