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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung
zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung

Vom 17. Oktober 2005
(BGBl. I Nr. 65 vom 21.10.2005 S. 2984)


Auf Grund des § 34 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), der durch Artikel 5 Nr. 6 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 30. Juli 2003 (BGBl. I S. 1553), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Oberste Bundesbehörden

Lebenswichtige Einrichtungen in den obersten Bundesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Bundesbehörden unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde."

2. In § 6 werden die Wörter "die Zentralstelle für Zivilschutz im Bundesverwaltungsamt" durch die Wörter "das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe" ersetzt.

3. In den Überschriften zu den §§ 6 bis 9 wird jeweils das Wort "Bundesministerium" durch die Wörter "Geschäftsbereich des Bundesministeriums" ersetzt.

4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

In der bisherigen Nummer 4 wird der Punkt am Satzende durch das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. die Teile von Unternehmen, die Leitstellen für das Elektrizitätsübertragungsnetz betreiben, deren Ausfall die überregionale Elektrizitätsversorgung erheblich beeinträchtigen kann; die Unternehmen teilen die sicherheitsempfindlichen Stellen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit."

5. § 12 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 12 Zuständigkeit

Zuständig für die Sicherheitsüberprüfungen ist jedes Bundesministerium für seinen Zuständigkeitsbereich.
Der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, das Bundesverfassungsgericht und die Deutsche Bundesbank
führen die Sicherheitsüberprüfungen in eigener Zuständigkeit durch.

 " § 12 Zuständigkeit

Für die Sicherheitsüberprüfung im nichtöffentlichen Bereich sind zuständig

  1. für Unternehmen nach § 10 das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und
  2. für Unternehmen nach § 11 das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen."

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Die §§ 2 bis 12 treten am 11. Januar 2007 außer Kraft."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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