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Regelwerk

Begründung zur Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum (WärmeLV - Wärmelieferverordnung)

Vom 14. Juni 2013
(BAnz AT 20.06.2013 B2)


A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Wärmelieferverordnung - WärmeLV - ergänzt § 556c des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB): Die Regelung im BGB beschränkt sich auf eine knappe Vorschrift zu den Grundzügen einer Umlage der Kosten gewerblicher Wärmelieferung als Betriebskosten. Diese Verordnung regelt die eher technischen Einzelheiten. Diese Regelungstechnik ist im Betriebs-kostenrecht üblich (so etwa die Betriebskostenverordnung und Heizkostenverordnung).

Die Verordnung ergänzt die für Fernwärme-, aber auch für viele Contracting-Verträge nach allgemeiner Auffassung schon heute geltende Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme ( AVBFernwärmeV). Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die AVBFernwärmeV auf die "klassische" Fernwärme mit einer monopol-artigen Stellung der Anbieter und wirtschaftlich-technischen Besonderheiten leitungsgebundener Energieversorgung zugeschnitten ist (siehe hierzu auch BGH, Urteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, Rn. 28). Außerdem kommt die Verordnung, ihrem Regelungszweck folgend, auch in den Sachverhalten einer Wärmelieferung zur Anwendung, die nicht unter die AVBFernwärmeV fallen.

Die WärmeLV enthält zum einen Bestimmungen über Wärmelieferverträge, insbesondere über deren Inhalt ( § 2). Diese in der Verordnung vorgesehenen Vorschriften sind erforderlich, damit der Kunde des Wärmelieferanten, in der Regel der Vermieter, sowohl im Eigeninteresse als auch im Interesse des Mieters eine wohlüberlegte Auswahlentscheidung treffen kann, die zugleich dem mietrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebot Rechnung trägt. Geregelt ist hier auch Näheres zu Preisänderungsklauseln ( § 3). Preisänderungsklauseln sind wegen der meist langen Dauer der vertraglichen Bindung wichtige Bestandteile von Wärmelieferverträgen.

Zum anderen regelt die Verordnung insbesondere den Kostenvergleich nach § 556c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB zwischen Eigenversorgung und Wärmelieferung ( §§ 8 bis 10) und die Umstellungsankündigung nach § 556c Absatz 2 BGB ( § 11).

II. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

III. Regelungsfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Wirkungen des Vorhabens zielen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, weil die durch den Entwurf angestrebte Effizienzsteigerung bei der Versorgung mit Wärme und Warmwasser angesichts knapper Energieressourcen und erforderlicher Klimaschonung eine wichtige Zukunftsaufgabe ist (Managementregel 6, Indikatoren 1 und 2). Die berechtigten Interessen von Mietern werden geschützt, weil Kostensteigerungen im Zuge der Umstellung unzulässig sind (Managementregel 5 und 9). Es werden klare gesetzliche Rahmenbedingungen für die gewerbliche Wärmelieferung im vermieteten Bestand geschaffen (Indikator 7): Hierbei gilt es, die teils gleichgerichteten, teils widerstreitenden Interessen der Vermieter, der Mieter, der Wärmelieferanten sowie der Gesellschaft insgesamt im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung des Gebäudebestands auszutarieren.

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

3. Erfüllungsaufwand

  1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
    Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger entsteht, wenn ein Vermieter, der nicht gewerblich handelt, von dem neu geschaffenen Anspruch Gebrauch macht, nach § 556c BGB Wärmelieferkosten als Betriebskosten auf den Mieter umzulegen.
    Gleichzeitig entfällt für ihn nach der Umstellung Erfüllungsaufwand, weil er von Zeit- und Kostenaufwand entlastet wird, der bislang mit der Wärmeerzeugung in Eigenregie verbunden ist. Außerdem entfällt Aufwand, der mit einem typischen Alternativverhalten des Vermieters verbunden wäre, nämlich mit der Modernisierung der vor der Umstellung meist veralteten Heizungsanlage in eigener Verantwortung.
    Die jährlichen Fallzahlen sowie das Ausmaß der Ent- und Belastung sind derzeit nicht abschätzbar.
  2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
    Handelt ein Vermieter gewerblich, so gelten für ihn die Angaben oben zu a) entsprechend.
    Erfüllungsaufwand entsteht für den Wärmelieferanten, um den Maßgaben für den Wärmeliefervertrag zu genügen. Auch hier sind die jährlichen Fallzahlen sowie das Ausmaß der Ent- und Belastung derzeit nicht abschätzbar. Wirtschaftlich wird dieser Aufwand in die Kalkulation des Wärmelieferpreises eingehen.
    Bürokratiekosten entstehen dem Wärmelieferanten und dem Vermieter, soweit diese verpflichtet sind, den Kostenvergleich zur Ermittlung der Kostenneutralität durchzuführen, die voraussichtlichen Effizienzgewinne zu bestimmen, diese Feststellungen im Wärmeliefervertrag zu vereinbaren sowie die entsprechenden Informationen dem Mieter mitzuteilen. Aufwand und Fallzahlen sind derzeit nicht abschätzbar. Gleichzeitig entfallen Bürokratiekosten, die mit einem typischen Alternativverhalten des Vermieters verbunden wären, nämlich mit der Modernisierung der Heizungsanlage in Eigenregie.
  3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

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