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Begründung zur Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum (WärmeLV - Wärmelieferverordnung)
Vom 14. Juni 2013
(BAnz AT 20.06.2013 B2)
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Wärmelieferverordnung - WärmeLV - ergänzt § 556c des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB): Die Regelung im BGB beschränkt sich auf eine knappe Vorschrift zu den Grundzügen einer Umlage der Kosten gewerblicher Wärmelieferung als Betriebskosten. Diese Verordnung regelt die eher technischen Einzelheiten. Diese Regelungstechnik ist im Betriebs-kostenrecht üblich (so etwa die Betriebskostenverordnung und Heizkostenverordnung).
Die Verordnung ergänzt die für Fernwärme-, aber auch für viele Contracting-Verträge nach allgemeiner Auffassung schon heute geltende Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme ( AVBFernwärmeV). Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die AVBFernwärmeV auf die "klassische" Fernwärme mit einer monopol-artigen Stellung der Anbieter und wirtschaftlich-technischen Besonderheiten leitungsgebundener Energieversorgung zugeschnitten ist (siehe hierzu auch BGH, Urteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, Rn. 28). Außerdem kommt die Verordnung, ihrem Regelungszweck folgend, auch in den Sachverhalten einer Wärmelieferung zur Anwendung, die nicht unter die AVBFernwärmeV fallen.
Die WärmeLV enthält zum einen Bestimmungen über Wärmelieferverträge, insbesondere über deren Inhalt ( § 2). Diese in der Verordnung vorgesehenen Vorschriften sind erforderlich, damit der Kunde des Wärmelieferanten, in der Regel der Vermieter, sowohl im Eigeninteresse als auch im Interesse des Mieters eine wohlüberlegte Auswahlentscheidung treffen kann, die zugleich dem mietrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebot Rechnung trägt. Geregelt ist hier auch Näheres zu Preisänderungsklauseln ( § 3). Preisänderungsklauseln sind wegen der meist langen Dauer der vertraglichen Bindung wichtige Bestandteile von Wärmelieferverträgen.
Zum anderen regelt die Verordnung insbesondere den Kostenvergleich nach § 556c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB zwischen Eigenversorgung und Wärmelieferung ( §§ 8 bis 10) und die Umstellungsankündigung nach § 556c Absatz 2 BGB ( § 11).
II. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
III. Regelungsfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Wirkungen des Vorhabens zielen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, weil die durch den Entwurf angestrebte Effizienzsteigerung bei der Versorgung mit Wärme und Warmwasser angesichts knapper Energieressourcen und erforderlicher Klimaschonung eine wichtige Zukunftsaufgabe ist (Managementregel 6, Indikatoren 1 und 2). Die berechtigten Interessen von Mietern werden geschützt, weil Kostensteigerungen im Zuge der Umstellung unzulässig sind (Managementregel 5 und 9). Es werden klare gesetzliche Rahmenbedingungen für die gewerbliche Wärmelieferung im vermieteten Bestand geschaffen (Indikator 7): Hierbei gilt es, die teils gleichgerichteten, teils widerstreitenden Interessen der Vermieter, der Mieter, der Wärmelieferanten sowie der Gesellschaft insgesamt im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung des Gebäudebestands auszutarieren.
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
3. Erfüllungsaufwand
(Stand: 16.06.2018)
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