Regelwerk |
WärmeLV - Wärmelieferverordnung
Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum
Vom 7. Juni 2013
(BGBl. I Nr. 28 vom 13.06.2013 S. 1509)
Gl.-Nr.: 754-26
Auf Grund des § 556c Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gegenstand der Verordnung
Gegenstand der Verordnung sind
Abschnitt 2
Wärmeliefervertrag
§ 2 Inhalt des Wärmeliefervertrages
(1) Der Wärmeliefervertrag soll enthalten:
(2) Der Wärmelieferant ist verpflichtet, in seiner Vertragserklärung
(3) Die Vereinbarung von Mindestabnahmemengen oder von Modernisierungsbeschränkungen ist unwirksam.
§ 3 Preisänderungsklauseln
Preisänderungsklauseln in Wärmelieferverträgen sind nur wirksam, wenn sie den Anforderungen des § 24 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
§ 4 Form des Wärmeliefervertrages
Der Wärmeliefervertrag bedarf der Textform.
§ 5 Auskunftsanspruch
Hat der Mieter nach einer Umstellung auf Wärmelieferung die Wärmelieferkosten nicht als Betriebskosten zu tragen, weil die Voraussetzungen des § 556c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht erfüllt sind, so kann der Kunde vom Wärmelieferanten verlangen, diejenigen Bestandteile des Wärmelieferpreises als jeweils gesonderte Kosten auszuweisen, die den umlegbaren Betriebskosten nach § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung entsprechen.
§ 6 Verhältnis zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
Soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält, bleiben die Regelungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme unberührt.
§ 7 Abweichende Vereinbarungen
Eine von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Abschnitt 3
Umstellung der Wärmeversorgung für Mietwohnraum
§ 8 Kostenvergleich vor Umstellung auf Wärmelieferung
Beim Kostenvergleich nach § 556c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind für das Mietwohngebäude gegenüberzustellen
§ 9 Ermittlung der Betriebskosten der Eigenversorgung
(1) Die bisherigen Betriebskosten nach § 8 Nummer 1 sind wie folgt zu ermitteln:
(Stand: 23.03.2021)
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