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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

TrGebV - Transparenzregistergebührenverordnung
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister

Vom 8. Januar 2020
(BGBl. I Nr. 3 vom 16.01.2020 S. 93; 25.06.2021 S. 2083 21; 12.11.2021 S. 4919 21a; 15.12.2023 Nr. 378 23)
Gl.-Nr.: 7613-6



Archiv: 2017

Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und auf Grund des § 24 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe d des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Gebührenerhebung

Die registerführende Stelle erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Abschnitt 4 des Geldwäschegesetzes Gebühren nach der Anlage (Gebührenverzeichnis).

§ 2 Gebührenerhebung bei Rechtsgestaltungen

Nimmt eine Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung in Anspruch, so ist der Gebührenschuldner der Verwalter des Trusts nach § 21 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder der Treuhänder nach § 21 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.

§ 3 Tragung der Gebühren durch Dachverbände 21

Die registerführende Stelle kann mit Dachverbänden von eingetragenen Vereinen Vereinbarungen treffen, wonach die Dachverbände die Jahresgebühren im Namen der bei ihnen eingetragenen Mitgliedsvereine und für diese mit befreiender Wirkung tragen können. Die befreiende Wirkung tritt mit Zahlung ein. Die Dachverbände legen der registerführenden Stelle jeweils im Zeitpunkt der Zahlung eine aktuelle Liste der Mitgliedsvereine vor, für die die Jahresgebühren getragen werden. Die registerführende Stelle gleicht diese Mitgliedsliste mit ihren Gebührenschuldnern ab.

§ 4 Verfahren für eine Gebührenbefreiung bei steuerbegünstigten Zwecken 21

(1) Ein Antrag auf Gebührenbefreiung nach § 24 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes kann nur in einer von der registerführenden Stelle vorgegebenen elektronischen oder schriftlichen Form gestellt werden. Die registerführende Stelle stellt hierzu eine Möglichkeit der Antragstellung per schriftlichen Antrag, E-Mail oder über die Internetseite des Transparenzregisters zur Verfügung.

(2) Bei der Antragstellung muss der Antragsteller die Vereinigung nach § 20 des Geldwäschegesetzes, für die eine Gebührenbefreiung begehrt wird, eindeutig bezeichnen. Auf Anforderung der registerführenden Stelle muss der Antragsteller seine Identität sowie seine Berechtigung, für die Vereinigung handeln zu dürfen, anhand geeigneter Nachweise belegen. Für den Nachweis der Identität gilt § 3 der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung. Die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung durch die Vereinigung ist von dem Antragsteller mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn im Antrag die Verfolgung der nach den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung steuerbegünstigten Zwecke versichert und das Einverständnis darüber erklärt werden, dass die registerführende Stelle beim zuständigen Finanzamt eine Bestätigung der Verfolgung dieser steuerbegünstigten Zwecke einholen darf. Die Antragstellerin hat im Antrag das zuständige Finanzamt und die Steuernummer anzugeben.

(3) Die Vereinigung wird für die Gebührenjahre von der Jahresgebühr befreit, für die ein steuerbegünstigter Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung nachgewiesen und der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Wird der Antrag im Laufe eines begonnenen Gebührenjahres gestellt, gilt die Befreiung für das gesamte Gebührenjahr. Eine rückwirkende Befreiung für vor dem Jahr der Antragstellung liegende Gebührenjahre ist nicht möglich.

(4) Die registerführende Stelle stellt spätestens am 31. März 2022 ein gesondertes Antragsformular zur Verfügung, mit dem schriftlich oder elektronisch eine Befreiung von den Gebühren für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zur Errichtung des Zuwendungsempfängerregisters nach § 60b der Abgabenordnung beantragt werden kann. Abweichend von Absatz 2 Satz 3 kann die Identifizierung anhand des Antragsformulars erfolgen. Abweichend von Absatz 3 Satz 3 kann die Befreiung für das Gebührenjahr 2021 bis zum 30. Juni 2022 beantragt werden.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

( 2) In der Anlage (Gebührenverzeichnis) tritt Nummer 4 am 1. Juli 2020 in Kraft.

( 3) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Transparenzregistergebührenverordnung vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3982) außer Kraft.

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Gebührenverzeichnis

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