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Regelwerk

Änderungstext

Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz - Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten

Vom 25. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 37 vom 30.06.2021 S. 2083)



Siehe Fn. *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Geldwäschegesetzes

Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift von Abschnitt 1 werden die Wörter "und Verpflichtete" durch ein Komma und die Wörter "Verpflichtete und risikobasierter Ansatz" ersetzt.

b) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 3a Risikobasierter Ansatz, nationale Risikoanalyse".

c) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 11 Identifizierung " § 11 Identifizierung, Erhebung von Angaben zum Zweck der Identifizierung".

d) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 12 Identitätsüberprüfung, Verordnungsermächtigung " § 12 Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung, Verordnungsermächtigung".

e) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 13 Verfahren zur Identitätsüberprüfung, Verordnungsermächtigung " § 13 Verfahren zur Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung, Verordnungsermächtigung".

f) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 20a Automatische Eintragung für Vereine".

g) Die Angabe zu § 26a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 26a Abruf durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die Strafverfolgungsbehörden " § 26a Abruf durch bestimmte Behörden".

h) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 32a Datenübermittlung an Europol".

i) Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 38a Protokollierung von Informationsersuchen, Statistik, Verordnungsermächtigung".

2. In der Überschrift von Abschnitt 1 werden die Wörter "und Verpflichtete" durch ein Komma und die Wörter "Verpflichtete und risikobasierter Ansatz" ersetzt.

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Identifizierung im Sinne dieses Gesetzes besteht aus
  1. der Feststellung der Identität durch Erheben von Angaben und
  2. der Überprüfung der Identität.
"(3) Identifizierung im Sinne dieses Gesetzes besteht aus

1. dem Erheben von Angaben zum Zweck der Identifizierung und

2. der Überprüfung dieser Angaben zum Zweck der Identifizierung."

b) Die folgenden Absätze 26 bis 30 werden angefügt:

"(26) Finanzinformationen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Arten von Informationen oder Daten, insbesondere Daten über finanzielle Vermögenswerte, Geldbewegungen oder finanzgeschäftliche Beziehungen, die bereits bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder anderen zentralen Meldestellen im Sinne des Artikels 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 vorhanden sind, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhüten, aufzudecken und zu bekämpfen.

(27) Finanzanalyse im Sinne dieses Gesetzes ist das Ergebnis der von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder einer anderen zentralen Meldestelle im Sinne des Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie (EU) 2015/849 bereits durchgeführten operativen und strategischen Analyse.

(28) Die Bezeichnung

  1. Richtlinie (EU) 2015/849 bezeichnet die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

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