Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

TrDüV - Transparenzregisterdatenübermittlungsverordnung
Verordnung zur Datenübermittlung durch Mitteilungsverpflichtete und durch den Betreiber des Unternehmensregisters an das Transparenzregister

Vom 30. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 43 vom 04.07.2017 S. 2090; 25.06.2021 S. 2083 21)
Gl.-Nr.: 7613-3-2



Auf Grund des § 22 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

§ 1 Registrierung im Transparenzregister und Übermittlung der Mindestangaben

(1) Für die Übermittlung der Mitteilung einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes und einer Rechtsgestaltung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Geldwäschegesetzes ist eine Registrierung auf der Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de erforderlich. Die Pflicht zur Registrierung trägt die Vereinigung oder Rechtsgestaltung.

(2) Für die Registrierung gibt die registrierende Vereinigung oder Rechtsgestaltung (Registrierender) oder eine Person im Auftrag des Registrierenden auf der Internetseite des Transparenzregisters eine elektronische Kennung in Form einer gültigen E-Mail-Adresse an und benennt ein Passwort. Das Transparenzregister übermittelt dem Registrierenden oder einer Person im Auftrag des Registrierenden eine elektronische Nachricht zur Eröffnung des Benutzerkontos. Nach Erhalt dieser elektronischen Nachricht schaltet der Registrierende oder eine Person im Auftrag des Registrierenden das Benutzerkonto frei.

(3) Wenn das Benutzerkonto freigeschaltet ist, hat der Registrierende oder eine Person im Auftrag des Registrierenden der registerführenden Stelle nach Anmeldung unter Angabe der Daten nach Absatz 2 Satz 1 folgende Mindestangaben zu übermitteln:

  1. Firma oder Name des Registrierenden,
  2. Vor- und Nachname der mit der Registrierung beauftragten oder innerhalb des Registrierenden für die Registrierung zuständigen Person,
  3. Anschrift der vom Registrierenden beauftragten Person oder des Sitzes des Registrierenden,
  4. E-Mail-Adresse der Person nach Nummer 2 und
  5. Telefonnummer der Person nach Nummer 2.

Die erfolgte Übermittlung der Mindestangaben wird demjenigen, der die Registrierung vorgenommen hat, auf der Internetseite des Transparenzregisters angezeigt.

(4) Die Daten sind unter Verwendung einer von der registerführenden Stelle bestimmten, nach dem Stand der Technik gesicherten Verbindung der Datenfernübertragung zu übermitteln. Die Übermittlung der Mindestangaben ist auf der Internetseite des Transparenzregisters vorzunehmen. Für die Übermittlung sind die auf der Internetseite von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.

(5) Für die Registrierung können andere Authentifizierungsverfahren verwendet werden, wenn sie nach dem Stand der Technik einen gleichwertigen oder höheren Sicherheitsstandard bei vergleichbarem Registrierungsaufwand gewährleisten.

§ 2 Pflicht zur Mitteilung bei Änderung der Registrierungsdaten

Kommt es zu einer Änderung bei den Mindestangaben nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 5, so ist der Registrierende verpflichtet, im Transparenzregister die entsprechenden Angaben selbst oder durch eine beauftragte Person unverzüglich zu ändern.

§ 3 Übermittlung der Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten 21

(1) Die Übermittlung der Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und § 21 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes ist auf der Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de vorzunehmen. Für die Übermittlung sind die auf der Internetseite von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.

(2) Für die Übermittlung ist eine von der registerführenden Stelle bestimmte, nach dem Stand der Technik gesicherte Internetverbindung zu verwenden.

(3) Der Eingang der übermittelten Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten ist mit einer Zeitangabe von der registerführenden Stelle zu dokumentieren. Die erfolgte Übermittlung wird elektronisch im Benutzerkonto durch eine Auftragsbestätigung mit elektronischem Sicherheitsmerkmal angezeigt. Es können andere Verfahren zur Anzeige der erfolgten Übermittlung verwendet werden, soweit diese nach dem Stand der Technik eine gleichwertige Nachweiseigenschaft bei vergleichbarem Aufwand gewährleisten.

§ 4 Übermittlung der Indexdaten durch den Betreiber des Unternehmensregisters

(1) Zur Ermöglichung des Zugangs zu Bekanntmachungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes und Stimmrechtsmitteilungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Geldwäschegesetzes übermittelt der Betreiber des Unternehmensregisters der registerführenden Stelle folgende Indexdaten:

  1. Registerart, Registergericht und Registernummer sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,
  2. Firma oder Name des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung,
  3. Rechtsform des Unternehmens,
  4. Sitz und, soweit vorhanden, Anschrift des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung sowie
  5. Verfügbarkeit der Bekanntmachungen des Bestehens einer Beteiligung nach § 20 Absatz 6 des Aktiengesetzes und Verfügbarkeit der Stimmrechtsmitteilungen nach den §§ 26 und 26a des Wertpapierhandelsgesetzes zu den jeweiligen Unternehmen.

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