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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

SÜG-AVV - SÜG-Ausführungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum personellen Geheimschutz und zum vorbeugenden personellen Sabotageschutz

Vom 15. Februar 2018
(GMBl. Nr. 16-21 vom 04.05.2018 S. 270; 08.06.2022 S. 548 22)



Siehe Fn. *
- ÖS II 5 - 5400 1/11#3 -

22, 22 Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 35 Absatz 1 erster Halbsatz des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) erlässt das Bundesministeriums des Innern und für Heimat folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift behandelt den personellen Geheimschutz beim Zugang zu Verschlusssachen und richtet sich

Sie enthält Hinweise, Erläuterungen und Regelungen zur Ausführung der gesetzlichen Vorschriften. Den Hinweisen, Erläuterungen und Regelungen sind die gesetzlichen Vorschriften, getrennt nach Paragraphen und Absätzen, in eingerückter Form und kleinerer Fettdruckschrift vorangestellt.Regelungen innerhalb der allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind durch Kursivdruck hervorgehoben.

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt auch für den vorbeugenden personellen Sabotageschutz gemäß § 1 Absatz 4 SÜG sowie für Sicherheitsüberprüfungen nach anderen Vorschriften gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 4 SÜG und richtet sich insoweit

Der materielle Geheimschutz ist über die in § 4 SÜG geregelten Grundsätze hinaus in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz - Verschlusssachenanweisung (VSA) geregelt.

I. Vorbemerkungen

1. Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung, die Umstände, die ein Sicherheitsrisiko begründen, und die Folgen für Bewerberinnen/Bewerber und Beschäftigte beim Vorliegen eines Sicherheitsrisikos waren vor Inkrafttreten des SÜG, soweit es den Geheimschutz betraf, in untergesetzlichen Vorschriften geregelt. Im Hinblick auf die Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht, die mit einer Sicherheitsüberprüfung notwendigerweise verbunden sind, war es notwendig, mit dem SÜG eine bereichsspezifische und normenklare gesetzliche Regelung zu schaffen.

Nach Änderung des SÜG durch Artikel 5 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) besteht neben dem Geheimschutz auch im Sabotageschutz die gesetzliche Verpflichtung, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, bevor eine betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wird.

Die Aufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) zur Mitwirkung bei der Sicherheitsüberprüfung sind in § 3 Absatz 2 BVerfSchG und § 1 Absatz 3 MAD-Gesetz geregelt. Das vorliegende Gesetz bezieht diese Vorschriften ein und regelt abschließend die Rechte, Pflichten und Befugnisse der Beteiligten bei einer Sicherheitsüberprüfung.

2. Das Gesetz regelt die Sicherheitsüberprüfungen, die aus Gründen des Geheimschutzes, des Sabotageschutzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen (z.B. Satellitendatensicherheitsgesetz) erforderlich werden.

Aufgabe des Geheimschutzes ist es, die materiellen und personellen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Unbefugte keine Kenntnis von den im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen (Verschlusssachen) erhalten. Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz umfasst den personellen Geheimschutz sowie die Grundsätze des materiellen Geheimschutzes.

Aufgabe des Sabotageschutzes ist es, lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen, deren Ausfall oder Zerstörung die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind, vor Sabotageakten durch Innentäter zu schützen. Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz umfasst nur den personellen Sabotageschutz, da technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der vielfältigen lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen sich einer einheitlichen und wirksamen gesetzlichen Regelung entziehen.

3.

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