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StiftFinG - Stiftungsfinanzierungsgesetz
Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt
Vom 19. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 383 vom 22.12.2023)
Gl.-Nr.: 63-23
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Politische Stiftungen
(1) Politische Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche, die durch die ihr nahestehende Partei im gegenseitigen Einvernehmen anerkannt sind. Die Anerkennung durch eine Partei kann jeweils nur für eine politische Stiftung erfolgen.
(2) Politische Stiftungen sind von den ihnen jeweils nahestehenden Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängig. Sie handeln selbständig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit. Sie wahren die gebotene Distanz zu den jeweils nahestehenden Parteien.
(3) Sie sind in der Wahl ihrer Rechtsform frei.
§ 2 Voraussetzungen der Förderung
(1) Dem Grunde nach aus dem Bundeshaushalt förderfähig ist eine politische Stiftung ausschließlich dann, wenn die zuständige Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 festgestellt hat.
(2) Abgeordnete der einer politischen Stiftung jeweils nahestehenden Partei sind in der mindestens dritten aufeinanderfolgenden Legislaturperiode in Fraktionsstärke in den Deutschen Bundestag eingezogen. Wurde eine politische Stiftung bereits über mindestens zwei aufeinanderfolgende Legislaturperioden gefördert, ist es unschädlich, wenn die nahestehende Partei für die Dauer einer Legislaturperiode nicht im Deutschen Bundestag vertreten ist.
(3) Die nahestehende Partei, welche die politische Stiftung nach § 1 Absatz 1 anerkannt hat, wurde nicht von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen.
(4) Die politische Stiftung bietet in einer Gesamtschau die Gewähr, für die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie für den Gedanken der Völkerverständigung aktiv einzutreten. Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die politische Stiftung mit ihrer künftigen Stiftungsarbeit diese Gewähr nicht bieten wird, können insbesondere sein
(5) Die politische Stiftung ist nicht darauf ausgerichtet, einen der in § 4 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Kraft zu setzen. Eine solche Ausrichtung ist in der Regel anzunehmen, wenn die politische Stiftung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall oder als gesichert extremistisch eingestuft wird.
§ 3 Grundsätze der Finanzierung politischer Stiftungen
(1) Die Finanzierung politischer Stiftungen erfolgt auf Antrag nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Höhe der jährlich zur Verfügung stehenden Fördermittel ergibt sich aus dem jeweiligen Haushaltsgesetz. Die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt.
(2) Wird ein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 abgelehnt, weil festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 oder 5 nicht vorliegen, ist für die betroffene politische Stiftung eine Förderung für die Dauer der laufenden Legislaturperiode ausgeschlossen.
(3) Sofern dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft, werden Fördermittel, die nur den politischen Stiftungen zukommen sollen, ab dem einer Bundestagswahl folgenden Haushaltsjahr nach dem Durchschnitt der Verhältnisse verteilt, welche die Ergebnisse der letzten vier Bundestagswahlen der jeweils nahestehenden politischen Partei widerspiegeln. Ist eine nahestehende politische Partei erst bei drei Bundestagswahlen angetreten, so wird dennoch das Mittel aus vier Wahlen gebildet, wobei die fehlende Wahl behandelt wird, als hätte die Partei keine Stimme erhalten.
(4) Absatz 3 gilt für Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit mit der Maßgabe, dass alle förderberechtigten Stiftungen je 1 Prozent des Gesamtbetrages als Sockelförderung erhalten.
(5) Für Fördermittel für bauliche Maßnahmen kann von dem Verteilungsschlüssel nach Absatz 3 abgewichen werden, soweit sachliche Gründe eine Abweichung erforderlich machen.
(6) Zur Berücksichtigung besonderer Umstände kann vom Verteilungsschlüssel des Absatzes 3 für die Begabtenförderung im Inland bei der Verteilung der Zuwendungsmittel je politischer Stiftung um bis zu drei Prozentpunkte abgewichen werden.
(7) Die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen besondere Verwaltungsvorschriften erlassen.
§ 4 Ende der Förderung
(1) Die Förderung einer politischen Stiftung ist spätestens mit Ablauf des laufenden Haushaltsjahres zu beenden, wenn nach Beginn der Förderung
(Stand: 27.09.2024)
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