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Regelwerk, Allgemeines, Wettbewerb

QEWV - Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden

Vom 7. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 34 vom 25.06.2021 S. 1832; 08.10.2023 Nr. 272 23)
Gl.-Nr.: 402-37-3



Auf Grund

verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

Abschnitt 1 23
Qualifizierte Verbraucherverbände

Unterabschnitt 1 23
Eintragung in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes

§ 1 Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände 23

(1) Der Antrag eines eingetragenen Vereins auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich zu stellen. Er muss Folgendes enthalten:

  1. den Namen, eine ladungsfähige Anschrift, eine Telefonnummer und soweit vorhanden eine E-Mail-Adresse des Vereins sowie die Adressen der Webseiten, die der Verein eingerichtet hat,
  2. das Gründungsdatum des Vereins und das Eintragungsdatum im Vereinsregister sowie die Registernummer des Vereins und das zuständige Registergericht,
  3. Angaben zum Zweck und zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins sowie die Angabe, ob der verfolgte Zweck steuerbegünstigt ist,
  4. das Datum, zu dem der Verein mit der Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Aufgaben der nicht gewerbsmäßigen Aufklärung und Beratung im Interesse der Verbraucher begonnen hat,
  5. die Angaben zu den Mitgliedern des Vereins nach § 2 Absatz 1 und 3 Satz 1,
  6. die Angaben zu den Organmitgliedern nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1,
  7. einen Bericht nach § 4 Absatz 1 über die Tätigkeiten des Vereins,
  8. die Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Vereins nach § 5 Absatz 1 und
  9. die Angaben zur finanziellen Ausstattung des Vereins nach § 6 Absatz 1.

(2) Dem Antrag muss eine Kopie der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Vereinssatzung beigefügt werden.

(3) Der Antrag einer Verbraucherzentrale muss nur die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 enthalten. Der Antrag eines anderen Verbraucherverbands nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes muss die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 und zusätzlich Angaben enthalten

  1. zum Zweck und zur Tätigkeit des Vereins, aus denen sich ergibt, dass er als Verbraucherverband anzusehen ist, und
  2. zur finanziellen Ausstattung des Vereins und zu den öffentlichen Fördermitteln im Kalenderjahr der Antragstellung, anhand derer geprüft werden kann, ob der Verein überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert wird.

Dem Antrag nach Satz 2 sind Nachweise über die bewilligten öffentlichen Fördermittel für das Kalenderjahr der Antragstellung beizufügen.

(4) Das Bundesamt für Justiz kann vom Antragsteller zur Prüfung und zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen ergänzende Angaben und Unterlagen anfordern, insbesondere die Angaben und Unterlagen nach § 2 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3, § 3 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2.

§ 2 Angaben zu den Mitgliedern des Vereins

(1) Der Verein hat eine zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuelle Mitgliederliste vorzulegen, in der mindestens 75 natürliche Personen oder mindestens drei Verbände als Mitglieder aufgeführt sind. In der Mitgliederliste ist Folgendes anzugeben:

  1. zu jeder natürlichen Person, deren Vorname und Nachname, deren Geburtsdatum sowie eine ladungsfähige Anschrift
  2. zu jedem Verband
    1. dessen Name oder Firma, eine ladungsfähige Anschrift, dessen Rechtsform, dessen satzungsmäßige Zwecke und Tätigkeiten sowie
    2. die Vornamen, Nachnamen und die ladungsfähigen Anschriften der Mitglieder von dessen Vertretungsorgan.

Sofern die Vereinssatzung unterschiedliche Arten von Mitgliedschaften vorsieht, muss sich aus der Mitgliederliste ergeben, welche Art der Mitgliedschaft jedes darin aufgeführte Mitglied innehat.

(2) Das Bundesamt für Justiz kann vom Verein verlangen, dass er die Mitgliedschaft von 75 der in der Liste aufgeführten natürlichen Personen oder von drei der in der Liste aufgeführten Verbände durch aktuelle schriftliche Beitrittserklärungen oder aktuelle schriftliche Bestätigungen der Mitgliedschaft durch die Mitglieder nachweist. Für einen Mitgliedsverband können vom Verein ergänzend Unterlagen verlangt werden, aus denen sich ergibt, dass der Verband mitgliedsfähig ist und im gleichen Aufgabenbereich tätig ist wie der Verein.

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