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QEWV - Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden
Vom 7. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 34 vom 25.06.2021 S. 1832; 08.10.2023 Nr. 272 23)
Gl.-Nr.: 402-37-3
Auf Grund
verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Abschnitt 1 23
Qualifizierte Verbraucherverbände
Unterabschnitt 1 23
Eintragung in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes
§ 1 Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände 23
(1) Der Antrag eines eingetragenen Vereins auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich zu stellen. Er muss Folgendes enthalten:
(2) Dem Antrag muss eine Kopie der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Vereinssatzung beigefügt werden.
(3) Der Antrag einer Verbraucherzentrale muss nur die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 enthalten. Der Antrag eines anderen Verbraucherverbands nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes muss die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 und zusätzlich Angaben enthalten
Dem Antrag nach Satz 2 sind Nachweise über die bewilligten öffentlichen Fördermittel für das Kalenderjahr der Antragstellung beizufügen.
(4) Das Bundesamt für Justiz kann vom Antragsteller zur Prüfung und zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen ergänzende Angaben und Unterlagen anfordern, insbesondere die Angaben und Unterlagen nach § 2 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3, § 3 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2.
§ 2 Angaben zu den Mitgliedern des Vereins
(1) Der Verein hat eine zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuelle Mitgliederliste vorzulegen, in der mindestens 75 natürliche Personen oder mindestens drei Verbände als Mitglieder aufgeführt sind. In der Mitgliederliste ist Folgendes anzugeben:
Sofern die Vereinssatzung unterschiedliche Arten von Mitgliedschaften vorsieht, muss sich aus der Mitgliederliste ergeben, welche Art der Mitgliedschaft jedes darin aufgeführte Mitglied innehat.
(2) Das Bundesamt für Justiz kann vom Verein verlangen, dass er die Mitgliedschaft von 75 der in der Liste aufgeführten natürlichen Personen oder von drei der in der Liste aufgeführten Verbände durch aktuelle schriftliche Beitrittserklärungen oder aktuelle schriftliche Bestätigungen der Mitgliedschaft durch die Mitglieder nachweist. Für einen Mitgliedsverband können vom Verein ergänzend Unterlagen verlangt werden, aus denen sich ergibt, dass der Verband mitgliedsfähig ist und im gleichen Aufgabenbereich tätig ist wie der Verein.
(Stand: 16.10.2023)
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