Regelwerk |
NLPosV - Netto-Leerverkaufspositionsverordnung
Verordnung zur Konkretisierung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Netto-Leerverkaufspositionen
Vom 17. Dezember 2012
(BGBl. I Nr. 60 vom 21.12.2012 S. 2699; 31.08.2015 S. 1474 15; 23.06.2017 S. 1693 17 Inkrafttreten)
Gl.-Nr.: 4110-4-18
Archiv: März 2012
Auf Grund des § 30h Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 1a des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. November 2012 (BGBl. I S. 2286) eingefügt worden ist, und in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. November 2012 (BGBl. I S. 2343) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
Abschnitt 1
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Mitteilungen und Veröffentlichungen von Netto-Leerverkaufspositionen nach den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. Nr. L 86 vom 24.03.2012 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
Abschnitt 2
Form und Inhalt der Mitteilungen
§ 2 Allgemeine Bestimmungen zur Mitteilungspflicht
Der Inhaber einer Netto-Leerverkaufsposition, für die er nach Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 mitteilungspflichtig ist (Positionsinhaber), hat seine Mitteilungen elektronisch nach Maßgabe der §§ 5 und 6 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu übermitteln.
§ 3 Angaben zur Person des Positionsinhabers
(1) Der Positionsinhaber hat der Bundesanstalt spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung die nach Absatz 2 oder Absatz 3 erforderlichen Angaben zu seiner Person zu übermitteln. Die Übermittlung hat nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 zu erfolgen.
(2) Ist der Positionsinhaber eine natürliche Person, sind mitzuteilen:
Zur Überprüfung der Identität des Positionsinhabers ist die Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises beizufügen, der ein Lichtbild enthält und mit dem er seine Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt; dazu zählen insbesondere ein inländischer oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannter oder zugelassener Pass, Personalausweis oder Pass- oder Ausweisersatz.
(3) Ist der Positionsinhaber eine juristische Person, sind mitzuteilen:
Zur Überprüfung der Identität ist die Kopie eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis beizufügen, soweit derartige Dokumente ausgestellt werden können.
(4) Jede Änderung der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist der Bundesanstalt spätestens im Anschluss an die nächste Mitteilung schriftlich mitzuteilen.
§ 4 Benennung einer Kontaktperson
(Stand: 22.09.2021)
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