Regelwerk

NLPosV - Netto-Leerverkaufspositionsverordnung
Verordnung zur Konkretisierung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Netto-Leerverkaufspositionen

Vom 17. Dezember 2012
(BGBl. I Nr. 60 vom 21.12.2012 S. 2699; 31.08.2015 S. 1474 15; 23.06.2017 S. 1693 17 Inkrafttreten)
Gl.-Nr.: 4110-4-18



Archiv:  März 2012

Auf Grund des § 30h Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 1a des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. November 2012 (BGBl. I S. 2286) eingefügt worden ist, und in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. November 2012 (BGBl. I S. 2343) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:

Abschnitt 1
Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Mitteilungen und Veröffentlichungen von Netto-Leerverkaufspositionen nach den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. Nr. L 86 vom 24.03.2012 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt 2
Form und Inhalt der Mitteilungen

§ 2 Allgemeine Bestimmungen zur Mitteilungspflicht

Der Inhaber einer Netto-Leerverkaufsposition, für die er nach Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 mitteilungspflichtig ist (Positionsinhaber), hat seine Mitteilungen elektronisch nach Maßgabe der §§ 5 und 6 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu übermitteln.

§ 3 Angaben zur Person des Positionsinhabers

(1) Der Positionsinhaber hat der Bundesanstalt spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung die nach Absatz 2 oder Absatz 3 erforderlichen Angaben zu seiner Person zu übermitteln. Die Übermittlung hat nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 zu erfolgen.

(2) Ist der Positionsinhaber eine natürliche Person, sind mitzuteilen:

  1. der Vor- und Nachname entsprechend Anhang I Tabelle 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Melde- und Offenlegungspflichten in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen, die Einzelheiten der in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen und die Methode zur Berechnung des Umsatzes zwecks Ermittlung der unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien (ABl. Nr. L 251 vom 18.09.2012 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die Anschrift des Hauptwohnsitzes nach Anhang I Tabelle 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012,
  3. der Geburtsname,
  4. das Geburtsdatum,
  5. der Geburtsort,
  6. der Geburtsstaat und
  7. die Kontaktdaten des Positionsinhabers nach Anhang I Tabelle 1 Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012.

Zur Überprüfung der Identität des Positionsinhabers ist die Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises beizufügen, der ein Lichtbild enthält und mit dem er seine Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt; dazu zählen insbesondere ein inländischer oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannter oder zugelassener Pass, Personalausweis oder Pass- oder Ausweisersatz.

(3) Ist der Positionsinhaber eine juristische Person, sind mitzuteilen:

  1. der Firmenname oder die sonstige Bezeichnung des Rechtsträgers gemäß Anhang I Tabelle 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012,
  2. der Bank Identifier Code nach Anhang I Tabelle 1 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012, falls vorhanden,
  3. die Anschrift des Hauptsitzes nach Anhang I Tabelle 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012,
  4. der Sitzstaat,
  5. die Kontaktdaten des Positionsinhabers nach Anhang I Tabelle 1 Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012 und
  6. die achtstellige BaFin-Identifikationsnummer (BaFinID), sofern die Bundesanstalt diese Nummer bereits zugeteilt hat und kein Bank Identifier Code nach Nummer 2 angeben werden kann.

Zur Überprüfung der Identität ist die Kopie eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis beizufügen, soweit derartige Dokumente ausgestellt werden können.

(4) Jede Änderung der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist der Bundesanstalt spätestens im Anschluss an die nächste Mitteilung schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Benennung einer Kontaktperson

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