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MilchSonMaßG - Milchmarktsondermaßnahmengesetz
Gesetz zur Durchführung von Sondermaßnahmen der Europäischen Union im Milchmarktbereich
Vom 20. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 63 vom 23.12.2016 S. 3045)
Gl.-Nr.: 7847-40
§ 1 Zweck
(1) Dieses Gesetz dient in Ergänzung des Marktorganisationsgesetzes der Durchführung von Sondermaßnahmen der Europäischen Union im Milchmarktbereich, soweit es sich um eine außergewöhnliche Maßnahme im Sinne des § 9b Absatz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt.
(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes.
§ 2 Voraussetzungen und Höhe einer Vergünstigung
(1) Soweit
wird das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Voraussetzungen oder die Höhe der Vergünstigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 festzulegen.
(2) Bei der Festlegung sind, auch im Hinblick auf die Auswahl zu begünstigender Erzeugergruppen,
bezüglich der jeweils betroffenen Erzeugnisse,
zu berücksichtigen.
(3) Als Bemessungsgrundlage für die Vergünstigung können im Rahmen des Absatzes 2 insbesondere eine vermarktete oder nicht vermarktete Menge, eine Zahl gehaltener Tiere oder die Anzahl der Erzeuger, jeweils bezogen auf einen bestimmten Zeitraum oder einen bestimmten Zeitpunkt, herangezogen werden.
(4) Zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes oder der Verzögerung einer erforderlichen schnellen Gewährung der Vergünstigung können Mindestvermarktungsmengen festgelegt werden, deren Vorliegen zur Teilnahme an der Sondermaßnahme erforderlich ist. Um die Wirksamkeit der Sondermaßnahme zu erreichen, kann eine Mindesthöhe der Vergünstigung vorgesehen werden.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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