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BaFinHwgebV - BaFin-Hinweisgeberverordnung
Verordnung zum Umgang mit Hinweisgebern und zur Bearbeitung ihrer Hinweise durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Vom 2. Juli 2016
(BGBl. I Nr. 32 vom 02.07.2016 S. 1572; 23.06.2017 S. 1693 17; 26.06.2021 S. 3207 21)
Gl.-Nr.: 7610-15-7
Überschrift geändert 17 21
Siehe Fn. *
Auf Grund des § 4d Absatz 9 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), der durch Artikel 9 Nummer 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Spezielle Beschäftigte für die Bearbeitung von Verstoßmeldungen 17
(1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) setzt Beschäftigte eigens für die Bearbeitung von Verstoßmeldungen (spezielle Beschäftigte) ein. Verstoßmeldungen im Sinne dieser Verordnung sind Meldungen nach § 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes über tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sonstige Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union, bei denen es die Aufgabe der Bundesanstalt ist, deren Einhaltung durch die von ihr beaufsichtigten Unternehmen und Personen sicherzustellen oder Verstöße dagegen zu ahnden.
(2) Die speziellen Beschäftigten haben die Aufgabe,
§ 2 Spezielle Kommunikationskanäle
(1) Die Bundesanstalt richtet für die Entgegennahme von Verstoßmeldungen und für die Folgekommunikation spezielle Kommunikationskanäle ein.
(2) Die speziellen Kommunikationskanäle müssen:
(3) Die Bundesanstalt schafft spezielle Kommunikationskanäle für:
(4) Verstoßmeldungen, die auf anderen Wegen als über die speziellen Kommunikationskanäle bei der Bundesanstalt eingehen, werden unverändert und unter Nutzung der speziellen Kommunikationskanäle an die speziellen Beschäftigten weitergeleitet.
(5) Die Bundesanstalt kann sich bei der Ausgestaltung, der Einrichtung und denn Betrieb der speziellen Kommunikationskanäle geeigneter Dritter bedienen.
§ 3 Allgemeine Informationen zu Verstoßmeldungen 21
(1) Die Bundesanstalt veröffentlicht in einer gesonderten, leicht erkennbaren und leicht zugänglichen Rubrik auf ihrer Internetseite Informationen zur Entgegennahme von Verstoßmeldungen.
(2) Die Informationen müssen mindestens die folgenden Elemente umfassen:
(Stand: 28.09.2021)
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