Regelwerk, Allgemeines, Finanzwesen

BaFinHwgebV - BaFin-Hinweisgeberverordnung
Verordnung zum Umgang mit Hinweisgebern und zur Bearbeitung ihrer Hinweise durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Vom 2. Juli 2016
(BGBl. I Nr. 32 vom 02.07.2016 S. 1572; 23.06.2017 S. 1693 17; 26.06.2021 S. 3207 21)
Gl.-Nr.: 7610-15-7



Überschrift geändert 17  21
Siehe Fn. *

Auf Grund des § 4d Absatz 9 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), der durch Artikel 9 Nummer 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Spezielle Beschäftigte für die Bearbeitung von Verstoßmeldungen 17

(1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) setzt Beschäftigte eigens für die Bearbeitung von Verstoßmeldungen (spezielle Beschäftigte) ein. Verstoßmeldungen im Sinne dieser Verordnung sind Meldungen nach § 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes über tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sonstige Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union, bei denen es die Aufgabe der Bundesanstalt ist, deren Einhaltung durch die von ihr beaufsichtigten Unternehmen und Personen sicherzustellen oder Verstöße dagegen zu ahnden.

(2) Die speziellen Beschäftigten haben die Aufgabe,

  1. Informationen über die Verfahren zu Verstoßmeldungen an daran interessierte Personen zu übermitteln,
  2. Verstoßmeldungen entgegenzunehmen und
  3. die weitere Kommunikation mit der meldenden Person hinsichtlich der Verstoßmeldung (Folgekommunikation) zu führen, sofern die meldende Person ihre Identität preisgegeben hat oder eine ihre Anonymität wahrende Kontaktmöglichkeit besteht.

§ 2 Spezielle Kommunikationskanäle

(1) Die Bundesanstalt richtet für die Entgegennahme von Verstoßmeldungen und für die Folgekommunikation spezielle Kommunikationskanäle ein.

(2) Die speziellen Kommunikationskanäle müssen:

  1. getrennt von den allgemeinen Kommunikationskanälen der Bundesanstalt, einschließlich der Kommunikationskanäle, über die die Bundesanstalt in ihren allgemeinen Arbeitsabläufen intern und mit Dritten kommuniziert, verlaufen,
  2. so gestaltet, eingerichtet und betrieben werden, dass
    1. die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen innerhalb der Bundesanstalt gewährleistet ist und
    2. der Zugang zu den speziellen Kommunikationskanälen durch nicht befugte Beschäftigte der Bundesanstalt verhindert wird, und
  3. die Speicherung entsprechend den Dokumentationspflichten gemäß § 5 gewährleisten.

(3) Die Bundesanstalt schafft spezielle Kommunikationskanäle für:

  1. schriftliche Verstoßmeldungen in Papierform oder auf elektronischem Wege,
  2. telefonische Verstoßmeldungen mit der Möglichkeit, mit Einwilligung der meldenden Personen Gespräche aufzuzeichnen, und
  3. Verstoßmeldungen durch ein persönliches Treffen mit den speziellen Beschäftigten.

(4) Verstoßmeldungen, die auf anderen Wegen als über die speziellen Kommunikationskanäle bei der Bundesanstalt eingehen, werden unverändert und unter Nutzung der speziellen Kommunikationskanäle an die speziellen Beschäftigten weitergeleitet.

(5) Die Bundesanstalt kann sich bei der Ausgestaltung, der Einrichtung und denn Betrieb der speziellen Kommunikationskanäle geeigneter Dritter bedienen.

§ 3 Allgemeine Informationen zu Verstoßmeldungen 21

(1) Die Bundesanstalt veröffentlicht in einer gesonderten, leicht erkennbaren und leicht zugänglichen Rubrik auf ihrer Internetseite Informationen zur Entgegennahme von Verstoßmeldungen.

(2) Die Informationen müssen mindestens die folgenden Elemente umfassen:

  1. Informationen über die speziellen Kommunikationskanäle für die Entgegennahme einer Verstoßmeldung sowie für die Folgekommunikation einschließlich:
    1. der Telefonnummern jeweils mit der Angabe, ob die Gespräche bei Nutzung der jeweiligen Anschlüsse aufgezeichnet werden können oder nicht sowie
    2. der E-Mail-Adressen und Postanschriften der speziellen Beschäftigten,
  2. Informationen über das bei Verstoßmeldungen angewendete Verfahren, insbesondere
    1. einen Hinweis darauf, dass Verstoßmeldungen auch anonym eingereicht werden können,
    2. Informationen über die Art und Weise, in der die Bundesanstalt eine meldende Person auffordern kann, die gemeldeten Informationen genauer zu fassen oder zusätzliche Informationen zu liefern, sowie
    3. Informationen über Art, Inhalt und Zeitrahmen der Rückmeldung über das Ergebnis einer Verstoßmeldung an die meldende Person,
  3. Informationen über die für Verstoßmeldungen geltenden Vertraulichkeitsbestimmungen nach § 4d Absatz 3 bis 5 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, einschließlich einer detaillierten Beschreibung der Umstände, unter denen die vertraulichen Daten einer meldenden Person nach den Artikeln 27 bis 29

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