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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Umsetzung des Staatsvertrags zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021
- Thüringen -

Vom 5. Oktober 2022
(GVBl. Nr. 23 vom 26.10.2022 S. 411)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021

§ 1

Dem am 10. März 2022 in Erfurt vom Freistaat Thüringen unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

Der Tag, an dem der Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 nach seinem Artikel 2 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im Ge setz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekanntgemacht.

Artikel 2
Änderung des Thüringer Glücksspielgesetzes

(Gültig ab siehe =>)

Das Thüringer Glücksspielgesetz vom 18. Dezember 2007 (GVBl. S. 243), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2021 (GVBl. S. 373), wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Verweisung " § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV" durch die Verweisung " § 8 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021" sowie das Wort "Sachsen-Anhalt" durch das Wort "Hessen" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 27f Abs. 4 Nr. 1 GlüStV zuständige Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder" durch die Angabe " § 8 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 zuständige Behörde" ersetzt.

c) Satz 3 wird

Gleiches gilt im Rahmen der Übergangsfrist für die nach § 27p Abs. 4 GlüStV zuständige Stelle des Landes Hessen.

aufgehoben.

2. § 12 wird

§ 12 Übergangsbestimmungen

Erlaubnisse für die Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele, die vor dem 1. Juli 2021 erteilt wurden, gelten, soweit im Bescheid keine kürzere Frist festgelegt ist, bis zum 30. Juni 2022 mit der Maßgabe fort, dass die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags und dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung Anwendung finden. Sie können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 aufgehoben werden.

aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

( 1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

( 2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 2 an dem Tag in Kraft, an dem der am 10. März 2022 in Erfurt vom Freistaat Thüringen unterzeichnete Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 nach seinem Artikel 2 in Kraft tritt.

ID: 222234

ENDE

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