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Regelwerk; Wirtschaft; Glücksspiel

ThürGlüG - Thüringer Glücksspielgesetz
- Thüringen -

Vom 18. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 13 vom 28.12.2007 S. 243; 09.09.2010 S. 289; 21.12.2011 S. 531; 21.06.2012 S. 153; 14.12.2012 S. 441; 21.12.2015 S. 237; 28.05.2019 S. 140; 10.10.2019 S. 420; 14.07.2021 S. 373; 05.10.2022 S. 411 22 i.K.)
Gl.-Nr.: 2018-2


§ 1 Grundsatz

Bei der Anwendung der in diesem Gesetz geregelten Ausführungsbestimmungen zu dem Glücksspielstaatsvertrag sind die gleichrangigen Ziele,

  1. das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
  2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
  3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
  4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt werden, der Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt wird sowie
  5. Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs bei der Veranstaltung und dem Vertrieb von Sportwetten vorzubeugen,

zu berücksichtigen. Im Rahmen der Ermessensausübung bei der Anwendung der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) und dieses Gesetzes ist den Zielen nach Satz 1 Rechnung zu tragen.

§ 1a Errichtung der Thüringer Staatslotterie

(1) Die Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Thüringen und der Landesbetrieb Thüringer Lotterieverwaltung werden mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts "Thüringer Staatslotterie" in Trägerschaft des Landes mit Sitz in Suhl fortgeführt. Das Vermögen und die Verbindlichkeiten der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Thüringen und des Landesbetriebes Thüringer Lotterieverwaltung, jeweils nach der zum 31. Dezember 2019 erstellten Schlussbilanz, gehen mit allen Rechten und Pflichten sowie unter Auflösung der bisherigen Rechtsformen unentgeltlich auf die Thüringer Staatslotterie über.

(2) Die privatrechtlichen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der bei der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Thüringen und dem Landesbetrieb Thüringer Lotterieverwaltung tätigen Arbeitnehmer sowie Auszubildenden gehen auf die Thüringer Staatslotterie über. Die Thüringer Staatslotterie tritt in sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten aus den übergegangenen Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen ein.

(3) Geschäfte und Verhandlungen, einschließlich erforderlicher Eintragungen und Berichtigungen in öffentlichen Büchern und Registern, die durch den Übergang des Vermögens und der Verbindlichkeiten nach Absatz 1 veranlasst sind, sind von Abgaben und Gebühren des Landes sowie der seiner Aufsicht unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befreit. Gleiches gilt für Steuern, für die dem Land das Recht zur Gesetzgebung zusteht. Die Thüringer Staatslotterie ist von der Zahlung von Verwaltungsgebühren befreit.

(4) Organe der Thüringer Staatslotterie sind die Geschäftsführung und der Verwaltungsrat. Geschäftsführer und Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch das für Finanzen zuständige Ministerium für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(5) Die Geschäftsführung vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Ihr obliegt die Leitung der Anstalt und die Einstellung und Entlassung des Personals. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, ist jeder zur alleinigen Vertretung der Anstalt berechtigt. Mehrere Mitglieder der Geschäftsführung vertreten sich gegenseitig. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, bestimmt der Verwaltungsrat über seine Vertretung im Verhinderungsfall. Die Geschäftsführung hat den Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu unterrichten.

(6) Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu fünf Mitgliedern. Eines der Mitglieder ist durch das für Finanzen zuständige Ministerium zum Vorsitzenden zu bestellen, ein weiteres zum stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zur Wirksamkeit von Beschlüssen ist es erforderlich, dass mindestens drei Mitglieder des Verwaltungsrates abgestimmt haben. In dringenden Angelegenheiten, die keinen Zeitaufschub zulassen, kann der Vorsitzende ausnahmsweise an Stelle des Verwaltungsrates entscheiden.

(7) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung und beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten der Anstalt. Er ist befugt, der Geschäftsführung Handlungsanweisungen zu erteilen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat das Recht, sich über Angelegenheiten der Anstalt zu informieren oder von der Geschäftsführung berichten zu lassen. Auf Verlangen des Verwaltungsrats hat die Geschäftsführung an Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen. Die Geschäftsführung kann verlangen, vor Entscheidungen des Verwaltungsrats gehört zu werden.

(8) Die Geschäftsführung bedarf stets der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats in folgenden Angelegenheiten:

  1. Aufstellung von Grundsätzen für Verträge mit den Annahmestellen,

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