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Regelwerk; Wirtschaft; Glücksspiel

SpielhG - Spielhallengesetz
Gesetz zur Errichtung und zum Betrieb von Spielhallen

- Schleswig-Holstein -

Vom 8. Februar 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 2 vom 17.02.2022 S. 131)
Gl.-Nr.: 2186-26


§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen im stehenden Gewerbe und führt den Glücksspielstaatsvertrag 2021 ( GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 439, 441) für den Bereich der Spielhallen aus. Es dient der Umsetzung des GlüStV 2021 und der Erreichung der dort in § 1 genannten Ziele.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ( GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504), oder der Veranstaltung anderer Spiele mit Geldgewinn im Sinne des § 33d Absatz 1 Satz 1 GewO dient. Als Spielgeräte nach Satz 1 gelten auch Erprobungsgeräte.

(2) Spielhallen im Sinne von Absatz 1 sind auch Beherbergungsbetriebe und erlaubnispflichtige Schank- und Speisewirtschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), mit mehr als zwei Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten.

§ 3 Erlaubnis

(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle bedürfen der schriftlichen oder der elektronisch übermittelten Erlaubnis der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz. Diese Erlaubnis umfasst die Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 GlüStV 2021 und ersetzt die Erlaubnis nach § 33i GewO. Sonstige Genehmigungserfordernisse nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 ist auch bei einem Wechsel der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers sowie bei wesentlichen betriebsbezogenen Veränderungen notwendig.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

  1. die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 GewO genannten Versagungsgründe vorliegen,
  2. die Errichtung oder der Betrieb der Spielhalle den Zielen des § 1 GlüStV 2021 zuwiderläuft,
  3. die Anforderungen an den Mindestabstand zu Einzelspielhallen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 nicht erfüllt sind,
  4. eine Spielhalle im Verbund nach § 4 Absatz 2 errichtet werden soll,
  5. die Anforderungen an den Mindestabstand zu Kinder- oder Jugendeinrichtungen oder zu Sucht- oder Schuldnerberatungsstellen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 nicht erfüllt sind,
  6. die Bestätigung des Sozialkonzeptes im Sinne von § 7 nicht vorliegt.

(4) Die Erlaubnis ist auf längstens 15 Jahre zu befristen. Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann unbeschadet der Widerrufsgründe nach § 117 LVwG widerrufen werden, wenn

  1. nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach Absatz 3 rechtfertigen würden,
  2. die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihr oder ihm nach diesem Gesetz, dem GlüStV 2021 und der erteilten Erlaubnis obliegen.

(5) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, jede Änderung der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(6) Die Erlaubnis erlischt, wenn die Inhaberin oder der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb weder begonnen noch während dieses Zeitraumes von einem Jahr ausgeübt hat. Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.

§ 4 Mindestabstände für die Errichtung und den Betrieb, Verbot von Verbundspielhallen

(1) Spielhallen müssen zu anderen Spielhallen, für die eine Erlaubnis erteilt worden ist, einen Mindestabstand von 300 Metern Luftlinie einhalten. Abweichend von Satz 1 müssen Spielhallen, denen vor dem 27. April 2012 eine Erlaubnis erteilt wurde, ab dem 1. März 2027 einen Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie einhalten. Für die Berechnung der Luftlinie gilt der Abstand von Eingangstür zu Eingangstür einer Spielhalle.

(2) In einem Gebäude oder einem Gebäudekomplex ist nur eine Spielhalle zulässig (Verbot der Verbundspielhallen).

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