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Regelwerk; Wirtschaft; Glücksspiel

GlüStV 2021 AG SH - Gesetz des Landes Schleswig-Holstein zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland
- Schleswig-Holstein -

Vom 2. Februar 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 2 vom 17.02.2022 S. 92)
Gl.-Nr.: 2186-25



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland ( GlüStV 2021; GVOBl. Schl.-H. S. 439 ff.) für die Veranstaltung und die Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Land Schleswig-Holstein, soweit nicht andere Rechtsvorschriften spezialgesetzliche Regelungen für diese Glücksspielarten treffen.

§ 2 Erlaubnispflicht

(1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis sind verboten (unerlaubtes Glücksspiel). Die Erlaubnis für das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele setzt eine Erlaubnis für die Veranstaltung dieser Glücksspiele voraus.

(2) Voraussetzungen, Inhalt und Umfang der Erlaubnis richten sich nach der Art des Glücksspiels.

Abschnitt 2
Staatliches Glücksspielangebot

§ 3 Veranstaltung und Vermittlung

(1) Das Land Schleswig-Holstein erfüllt seine öffentliche Aufgabe nach § 10 Absatz 1 GlüStV 2021 durch die NordwestLotto Schleswig-Holstein GmbH & Co. KG (NordwestLotto Schleswig-Holstein), deren Anteile vollständig oder überwiegend vom Land unmittelbar oder mittelbar gehalten werden. Die Erfüllung der Aufgabe kann mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums vollständig oder teilweise auf juristische Personen des öffentlichen Rechts oder auf privatrechtliche Gesellschaften übertragen werden, an denen entweder das Land oder das Land und andere vertragschließende Länder unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind.

(2) NordwestLotto Schleswig-Holstein kann allein oder mit anderen Ländern Lotterien und Ausspielungen sowie Sportwetten mit variablen Gewinnquoten (Totalisatorwetten) veranstalten.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann das Land Schleswig-Holstein durch eine vom Land Schleswig-Holstein gemeinsam mit anderen Ländern errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts in Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nach § 10 Absatz 1 GlüStV 2021 Klassenlotterien veranstalten.

§ 4 Erlaubnisverfahren

(1) Die Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln staatlicher Glücksspielangebote soll erteilt werden, wenn

  1. Versagungsgründe nach § 4 Absatz 2 GlüStV 2021 nicht entgegenstehen,
  2. der Veranstalter und der Vermittler zuverlässig sind und die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung und Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmerin oder den Spielteilnehmer nachvollziehbar durchgeführt wird,
  3. die Einhaltung
    1. der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Absatz 3 GlüStV 2021,
    2. der Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV 2021,
    3. der Vorschriften zum Internet nach § 4 Absatz 5 GlüStV 2021,
    4. der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV 2021,
    5. der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 GlüStV 2021 und
    6. der Anforderungen an die Spielersperre nach den §§ 8 bis 8d und 23 GlüStV 2021 sichergestellt ist,
  4. bei der Einführung neuer Glücksspielangebote oder Vertriebswege oder bei der erheblichen Ausweitung bestehender Vertriebswege nach § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 GlüStV 2021 der Fachbeirat beteiligt wurde und
  5. bei der gewerblichen Spielvermittlung die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 GlüStV 2021 sichergestellt ist.

Die Nachweise sind von dem Antragsteller durch Vorlage geeigneter Konzepte, Darstellungen und Bescheinigungen zu führen; die Erlaubnisbehörde ist nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet.

(2) In der Erlaubnis sind neben den Regelungen nach § 9 Absatz 4 GlüStV 2021 festzulegen

  1. der Veranstalter und der Vermittler einschließlich eingeschalteter dritter Personen,
  2. das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel,
  3. die Form der Vermittlung,
  4. Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung und Vermittlung,
  5. bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan,
  6. der Spieleinsatz sowie das Bearbeitungsentgelt,
  7. bei Vermittlungen der Veranstalter,
  8. die Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist und
  9. die Ausgestaltung der Werbung.

(3) Die Erlaubnis umfasst auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Teilnahmebedingungen). In diesen sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über

  1. die Voraussetzungen, unter denen ein Spielvertrag zustande kommt,
  2. die Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten,
  3. die Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden kann,
  4. die Bekanntmachung der Gewinnzahlen und
  5. die Auszahlung der Gewinne.

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