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LGlüG - Landesglücksspielgesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 22. Juni 2012
(GVBl. Nr. 9 vom 28.06.2012 S. 166; 18.08.2015 S. 190; 18.12.2017 S. 333; 22.06.2021 S. 413)
§ 1 Zustimmung zu dem Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder
Dem in Berlin am 15. Dezember 2011 vom Land Rheinland-Pfalz unterzeichneten Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV) zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend in Anlage veröffentlicht(Red. Anm.: nicht dargestellt).
§ 2 Beratungsstellen für Glücksspielsucht, Forschungsprojekte
(1) Das Land gewährleistet nach Maßgabe des Absatzes 3 die Finanzierung des Ausbaus und Betriebs eines Netzes von Beratungsstellen für Glücksspielsucht. Hierdurch soll auch die fachliche Beratung und Unterstützung des Landes im Rahmen der Glücksspielaufsicht, insbesondere dessen Beratung über geeignete Maßnahmen
(2) Das Land gewährleistet nach Maßgabe des Absatzes 3 die Finanzierung geeigneter Projekte zur Erforschung der Glücksspielsucht, insbesondere Projekte zur Entstehung und Prävention der Glücksspielsucht sowie zur Entwicklung von Beratungs- und Behandlungsansätzen der Glücksspielsucht. Im Rahmen der Erfüllung dieser Aufgabe kann das Land mit anderen Ländern gemeinsame Projekte fördern. Das Land informiert den Fachbeirat ( § 10 Abs. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 - GlüStV 2021 - vom 29. Oktober 2020 in der jeweils geltenden Fassung) regelmäßig über die Forschungsprojekte.
(3) Zur Finanzierung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen stellt das Land einen Betrag von bis zu 1.200 000 Euro pro Jahr zur Verfügung.
(4) Die Veranstalter und Vermittler öffentlicher Glücksspiele, Spielbanken, Spielhallen und Gaststätten, in denen Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, sowie Veranstalter und Vermittler von Pferdewetten sind auf Verlangen des für die Suchtkrankenhilfe zuständigen Ministeriums verpflichtet, Kundendaten in anonymisierter Form zu Forschungszwecken zur Verfügung zu stellen.
§ 3 Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots
(1) Die in Rheinland-Pfalz zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 erforderlichen öffentlichen Glücksspiele werden vom Land selbst unmittelbar oder mittelbar über die GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder veranstaltet. Die Erfüllung dieser Aufgabe obliegt dem für das Lotteriewesen zuständigen Ministerium; dieses kann sich zur Durchführung der unmittelbar vom Land veranstalteten öffentlichen Glücksspiele einer privatrechtlichen Gesellschaft bedienen, die vom Land beherrscht wird. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 Halbsatz 2 werden die vom Land unmittelbar veranstalteten öffentlichen Glücksspiele von der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH durchgeführt.
(2) Das Land wird ermächtigt, ungeachtet des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 2 die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH mit der Durchführung der unmittelbar vom Land veranstalteten öffentlichen Glücksspiele hoheitlich zu beleihen.
(3) Das Land kann folgende öffentliche Glücksspiele veranstalten:
Zu den von ihm veranstalteten öffentlichen Glücksspielen nach Satz 1 kann es öffentliche Zusatzlotterien und Zusatzausspielungen veranstalten.
(4) Die GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder kann in Rheinland-Pfalz Klassenlotterien veranstalten.
§ 4 Verwendung von Einnahmen
Aus den Einnahmen der vom Land veranstalteten öffentlichen Glücksspiele erhalten jährlich:
§ 5 Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 darf nur erteilt werden, wenn
(Stand: 05.03.2024)
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