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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

ERechGRP - E-Rechnungs-Gesetz Rheinland-Pfalz - Landesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen
- Rheinland-Pfalz -

Vom 3. Juni 2020
(GVBl. Nr. 20 vom 08.06.2020 S. 211)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. EU Nr. L 133 S. 1).

§ 2 Elektronischer Rechnungsempfang

(1) Unabhängig vom Auftragswert und vom Betrag der Rechnung stellen Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen sicher. Die Verpflichtung des Satzes 1 gilt nur für elektronische Rechnungen, die im Datenaustauschstandard XRechnung vom 29. September 2017 (BAnz AT 10. Oktober 2017 B1) in der jeweils geltenden Fassung oder in einem anderen Datenaustauschstandard, welcher den Anforderungen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/55/EU (ABl. EU Nr. L 266 vom 17. Oktober 2017, S. 19) in der jeweils geltenden Fassung entspricht, ausgestellt werden.

(2) Eine Rechnung ist elektronisch, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und das Format die automatische und elektronische Verarbeitung der Rechnung ermöglicht.

§ 3 Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung

Das für die zentrale Steuerung von E-Government und der IT-Angelegenheiten der Landesverwaltung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die allgemeinen Angelegenheiten des Anordnungs-, Kassen- und Rechnungswesens zuständigen Ministerium besondere Vorschriften zum elektronischen Rechnungsempfang nach § 2 Abs. 1 zu erlassen, die sich beziehen können auf

  1. die Art und Weise der Verarbeitung der elektronischen Rechnung, insbesondere auf die elektronische Verarbeitung,
  2. die Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung, insbesondere auf die von der elektronischen Rechnung zu erfüllenden Voraussetzungen, den Schutz personenbezogener Daten sowie auf die Verbindlichkeit der elektronischen Form,
  3. die verpflichtende Ausgestaltung der elektronischen Rechnungsstellung in Vertragsbedingungen für die Beschaffung,
  4. Ausnahmen für sicherheitsspezifische Aufträge im Sinne des § 104 GWB sowie
  5. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Annahme und Weiterverarbeitung elektronischer Rechnungen.

§ 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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