Regelwerk Allgemein, Wirtschaft

Hinweise für die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte bei Beschaffungen nach der VOL/a und der VOB/A
Gem. RdErl. des Finanzministeriums, des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr sowie des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Nordrhein-Westfalen

Vom. 23.12.2010
(MBl. NRW Nr. 8 vom 25.03.2011 S. 86aufgehoben)
Gl.-Nr.: 20021



Hinweise für die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte bei Beschaffungen nach der VOL/a und der VOB/a Gem. RdErl. des Finanzministeriums (Az: I C 2 - 0055-3/H 4030-1-IV a 3), des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr (AZ: II B 1 - 80 - 00/1) sowie des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung (Az: 111-3.02.04-2011) v. 23.12.2010

Gem. RdErl. des Finanzministeriums (Az: I C 2 - 0055-3/H 4030-1-IV a 3), des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr (AZ: II B 1 - 80 - 00/1) sowie des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung (Az: 111-3.02.04-2011)

1 Ziel

Mit dem Runderlass soll die Rechtssicherheit bei der Anwendung der Regeln der VOL/a (Bekanntmachung vom 20.11.2009, BAnz. Nr. 196a vom 29.12.2009, geändert durch Bekanntmachung vom 19.02.2010, BAnz. Nr. 132 vom 26.02.2010) sowie der VOB/a (Bekanntmachung vom 31.07.2009, BAnz. Nr. 155a vom 15.10.2009, geändert durch Bekanntmachung vom 19.02.2010, BAnz. Nr. 36 vom 05.03.2010) bei der Beschaffung von Lieferungen, Dienst- und Bauleistungen erhöht werden. Außerdem werden die Wertgrenzen für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte festgelegt. Die nachfolgenden Regelungen gelten in Ergänzung zu den Verwaltungsvorschriften zu § 55 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie zu den Regelungen des Rundschreibens des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie vom 14.02.2008 (Vergaberichtlinien für Hochschulen nach § 7 Hochschulwirtschaftsführungsverordnung) und ersetzen diese, soweit sie ihnen widersprechen.

2 Beschränkte Ausschreibungen

2.1 Bauleistungen

Wird vor einer Beschränkten Ausschreibung nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 VOB/a ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt, verdoppeln sich die dort genannten Wertgrenzen.

2.2 Lieferungen und Dienstleistungen

Beschränkte Ausschreibungen von Lieferungen und Dienstleistungen sind bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer ohne Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs zulässig. Bis zu diesem Auftragswert ist von einem Missverhältnis des Aufwands einer Öffentlichen Ausschreibung zu dem erreichten Vorteil oder dem Wert der Leistung im Sinne von § 3 Absatz 4 Buchstabe b) VOL/a auszugehen. Darüber hinaus sind Beschränkte Ausschreibungen von Lieferungen und Dienstleistungen unabhängig von den Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 und 4 VOL/a nach Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs bzw. nach vorheriger Bekanntmachung des voraussichtlichen Beschaffungsbedarfs gemäß Nummer 6.3 und 6.4 mit einer Frist von in der Regel mindestens vier Wochen vor dem Versenden der Vergabeunterlagen bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer zulässig.

3 Freihändige Vergabe im Wettbewerb

Aufträge bis zu einem Wert von 15.000 Euro ohne Umsatzsteuer können ohne weitere Begründung freihändig im Wettbewerb vergeben werden.

4 Direktkauf

Bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 500 Euro ohne Umsatzsteuer muss gemäß § 3 Absatz 6 VOL/a kein Vergabeverfahren durchgeführt werden. Es kann auf allgemein zugängliche Angebote (z.B. im Internet) zurückgegriffen werden. Für die Bedarfsfeststellung und die Kaufentscheidung gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Zum Nachweis von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Direktkaufs besteht gemäß § 7 LHO eine Mindestdokumentationspflicht, d.h., dass zumindest die Preise der Vergleichsangebote zu erfassen sind.

5 Schätzung der Auftragswerte

Bei der Schätzung der Auftragswerte für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben ist § 3 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge ( VgV) i. d. F. der Bekanntmachung vom 11.02.2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 07.06.2010 (BGBl. I S. 724), entsprechend anzuwenden. Hierbei ist grundsätzlich von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen.

Alle gleichartigen Leistungen, die in einem funktionalen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, sind für die Berechnung des Auftragswertes zusammenzufassen. Werden die Leistungen z.B. für eine Baumaßnahme gemäß § 5 Absatz 2 VOB/a aufgeteilt oder getrennt vergeben, ist der Wert aller Lose im Rahmen der Schätzung der Auftragswerte zugrunde zu legen. Die Abgrenzung der Leistungen, die zu einem Fachlos gehören, bestimmt sich grundsätzlich nach den gewerberechtlichen Vorschriften und der allgemein oder regional üblichen Abgrenzung.

Unter dem Begriff "Fachlos" sind z.B. Bauleistungen zu verstehen, die von einem bestimmten Handwerks- oder Gewerbezweig ausgeführt werden, d.h. einem bestimmten Fachgebiet zugeordnet werden. Der Begriff "Fachlos" wird hier im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren gesehen, d.h. er ist damit ein wirtschaftlicher Begriff. Der Begriff "Gewerk", wie z.B. in § 3 Absatz 3 Nummer 1 VOB/a aufgeführt, wird vornehmlich im Hochbau verwendet, dagegen kaum im Tiefbau.

Vergibt der öffentliche Auftraggeber zwei oder mehrere funktional, räumlich und zeitlich unabhängige Leistungen, handelt es sich nicht um Lose eines Gesamtauftrages. Der Auftragswert ist dann für jede dieser Leistungen isoliert zu berechnen.

6 Binnenmarktrelevante Aufträge

6.1 Bei sog. Binnenmarktrelevanz der Vergaben der öffentlichen Auftraggeber sind auch unterhalb der EU-Schwellenwerte grundsätzlich die sog. Europäischen Grundfreiheiten der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz zu beachten.

6.2 Ausgenommen davon sind lediglich Aufträge, die nach

eine nur sehr geringfügige wirtschaftliche Bedeutung haben, daher für Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten nicht von Interesse sind und bei denen deshalb ein Eingriff in die Grundfreiheiten nicht angenommen werden kann.

6.3 Bei der Vergabe von Aufträgen mit Binnenmarktrelevanz muss eine hinreichend zugängliche, vorherige Bekanntmachung veröffentlicht werden. Als Veröffentlichungsmedien kommen dabei u.a. in Betracht:

6.4 Die Bekanntmachung kann sich auf eine Kurzbeschreibung der wesentlichen Punkte des zu erteilenden Auftrags und des Vergabeverfahrens beschränken. Ein Unternehmen soll durch die Bekanntmachung alle Informationen erhalten, die es für die Entscheidung, ob es Interesse an dem Auftrag bekunden soll, benötigt.

6.5 Die Auftragsvergabe muss im Einklang mit den Vorschriften und Grundsätzen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfolgen. Für die Auftragsvergabe gelten folgende Grundsätze:

6.6 Darüber hinaus hat der öffentliche Auftraggeber in den Fällen des § 3 Absatz 3 Nummer 1 VOB/a gemäß § 19 Absatz 5 VOB/a über beabsichtigte Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer fortlaufend auf Internetportalen oder in entsprechenden Beschafferprofilen zu informieren (sog. exante-Transparenz).

6.7 Die Verpflichtung zur nachträglichen (sog. expost-) Transparenz im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe besteht bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb bzw. Freihändigen Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb entsprechend § 19 Absatz 2 VOL/a bzw. § 20 Absatz 3 VOB/A.

Sofern natürliche Personen an Ausschreibungen beteiligt werden sollen, ist das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen( DSG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2000(GV. NRW. S.452), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 08.12.2009(GV. NRW. S.765), zu beachten. Die Veröffentlichung der oben genannten Daten von natürlichen Personen bedarf danach der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) der betroffenen Person. Mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe ist eine Erklärung zu verlangen, ob die Einwilligung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 bis 6 DSG NRW erteilt wird. Bewerber sind darauf hinzuweisen, dass die Erteilung oder Versagung der Einwilligung ohne Einfluss auf die Vergabeentscheidung ist. Die über natürliche Personen veröffentlichten Daten sind in den Fällen von § 19 Absatz 2 VOL/a nach 3 Monaten, in denen des § 20 Absatz 3 VOB/a nach 6 Monaten nach ihrer Veröffentlichung aus dem Veröffentlichungsmedium zu löschen.

Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaften sowie Kapitalgesellschaften und sonstige juristische Personen fallen hingegen nicht unter den Schutz des DSG NRW, so dass ihre Einwilligung nicht einzuholen ist.

7 Maßnahmen der Hochschulen aus dem Konjunkturprogramm II des Bundes (KP II)

Für Projekte, die aus Mitteln des KP II vollständig oder teilweise finanziert werden, gelten die folgenden Regelungen:

In Abweichung von dem Rundschreiben des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie vom 14.02.2008 (Vergaberichtlinien für Hochschulen nach § 7 Hochschulwirtschaftsführungsverordnung) besteht bei der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des KP II bis zum 31.12.2011 eine vereinfachte Möglichkeit zur Durchführung Beschränkter Ausschreibungen und Freihändiger Vergaben. Maßgeblich für die Anwendung der Regelung ist der formale Beginn des Vergabeverfahrens durch Versendung der Vergabeunterlagen bis zu dem genannten Zeitpunkt. Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben dabei unberührt. Die Abweichungen stellen sich wie folgt dar:

7.1Bei Vergaben von Lieferungen und Dienstleistungen können die Vergabestellen bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer wahlweise Freihändige Vergaben oder Beschränkte Ausschreibungen durchführen.

7.2Bei Vergaben von Bauleistungen können die Vergabestellen bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer Freihändige Vergaben und bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 1.000.000 Euro ohne Umsatzsteuer Beschränkte Ausschreibungen durchführen.

7.3Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben nach den Nummern 7.1 und 7.2 können ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden. In diesen Fällen sind mindestens drei Angebote einzuholen.

7.4Bei Freihändigen Vergaben und Beschränkten Ausschreibungen nach den Nummern 7.1 und 7.2 gelten die Regelungen nach Nummer 6, insbesondere die Regelungen zur exante- und expost-Transparenz, entsprechend.

7.5Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass bei der Durchführung von Investitionsmaßnahmen nach dem KP II bezüglich der Schätzung der Auftragswerte zur Ermittlung der Wertgrenzen für Freihändige Vergaben oder Beschränkte Ausschreibungen auch im Bereich unterhalb der EU-Schwellenwerte nach § 3 VgV und damit entsprechend der Hinweise zu Nummer 5 zu verfahren ist.

Sofern vor Veröffentlichung dieses Erlasses entgegen der Vorgaben des § 3 VgV bei der Schätzung von Auftragswerten unter Bezug auf eine weitergehende Regelung eines anderen Bundeslandes eine Auftragsvergabe erfolgt ist, ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich angesichts der unterschiedlichen Verwaltungspraxis in verschiedenen Bundesländern im Rahmen der Rechtsanwendung um einen schweren Vergabeverstoß entsprechend des Runderlasses des Finanzministeriums vom 18.12.2003-I1-0044-3/8- zur Rückforderung von Zuwendungen wegen Nichtbeachtung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL/A) (SMBl. NRW. 631) handelt, der eine Rückforderung zur Folge hat.)

8 Präqualifikation der Bieter

Gemäß § 6 Absatz 4 VOL/a wird die Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (PQ-VOL) zum Nachweis der Eignung des Bieters zugelassen.

Unternehmen, die in der Präqualifizierungsdatenbank PQ-VOB entsprechend § 6 Absatz 3 VOB/a registriert sind, gelten hinsichtlich der erfassten Kriterien auch in Verfahren nach der VOL/a als geeignet.

Die zentralen Online-Präqualifikations- und Auskunftsdatenbanken für die Präqualifikation PQ-VOL im VOL-Bereich sowie PQ-VOB im VOB-Bereich (www.pqverein.de) werden deutschlandweit angeboten. Die PQ-Datenbanken enthalten alle Unternehmen, die von Auftragsberatungsstellen oder von Industrie- und Handelskammern sowie den fünf zugelassenen Stellen für die Präqualifikation von Bauunternehmen auf ihre Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit) im VOL-Bereich bzw. VOB-Bereich überprüft worden sind. Öffentliche Auftraggeber haben nach einmaliger Registrierung kostenfrei die Möglichkeit, die vorgelagerte und auftragsunabhängige Zertifizierung von Eignungsnachweisen präqualifizierter Unternehmen einzusehen. Auf diese Weise soll der Aufwand für Auftraggeber sowie Auftragnehmer und insbesondere der Ausschluss von Angeboten aufgrund formaler Fehler (fehlende Eignungsnachweise) reduziert werden.

9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am 01.01.2011 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft. Abweichend hiervon tritt die Regelung Nr. 7 mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft.

ENDE

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