Regelwerk, Wirtschaft |
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Preisüberwachung
Vom 30. April 1985
(GV.NW. 1985 S. 380; 26.6.2001 S. 486; 05.04.2005 S. 274; 11.11.2008 S. 732; 15.12.2009 S. 854; 08.07.2016 S. 638 16; 20.02.2024 S. 106 24)
Gl.-Nr.: 72
Die Zuständigkeit für die Aufgaben der Preisüberwachung nach § 8 Abs. 1 des Preisgesetzes wird den Bezirksregierungen, auf dem Gebiet der Kampfmittelräumung durch Unternehmen der Bezirksregierung Düsseldorf für das gesamte Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen übertragen.
Zuständig für das Auskunftsverlangen nach § 3 Abs. 1 des Preisangabengesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429) in der jeweils geltenden Fassung sind die örtlichen Ordnungsbehörden.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird übertragen
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 04.03.2024)
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