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Verordnung zur Änderung von Zuständigkeitsverordnungen im Bereich des Verbraucherschutzes
Vom 8. Juli 2016
GV. NRW. Nr. 23 vom 29.07.2016 S. 638
Artikel 1
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Preisüberwachung und Textilkennzeichnung
(72)
Die Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Preisüberwachung und Textilkennzeichnung vom 30. April 1985 (GV. NRW. S. 380), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Preisüberwachung und Textilkennzeichnung | "Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Preisüberwachung". |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 4 wird aufgehoben.
3. § 4 Satz 2 wird aufgehoben.
Diese Verordnung wird erlassen
Artikel 2
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
(788)
Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags, sowie auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:
Die Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 293) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 12
12. im Sinne des § 4 Absatz 2 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380) in der jeweils geltenden Fassung für die Überprüfung bei betriebsbezogenen Prüfungen,
wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 13 bis 15 werden die Nummern 12 bis 14.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5
5. § 50 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) in der jeweils geltenden Fassung,
wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 6 und 7 werden die Nummern 5 und 6.
cc) Nummer 8
8. § 11 des Rindfleischetikettierungsgesetzes,
wird aufgehoben.
dd) Nummer 9 wird Nummer 7 und die Angabe " § 8 der" wird durch die Angabe " § 6 der" und die Angabe "Nummer 13" durch die Angabe "Nummer 12"ersetzt.
ee) Die Nummern 10 und 11 werden die Nummern 8 und 9.
c) In Absatz 3 wird die Angabe "Nummer 11" durch die Angabe "Nummer 9" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe f wird das Wort "für" gestrichen.
(gültig ab 01.01.2017
bbb) In Buchstabe g wird das Wort "für" gestrichen und das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
ccc) Folgende Buchstaben h und i werden angefügt:
"h) die Überwachung der Bahngastronomie nach § 39 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, den auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und den im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in den Fahrzeugen der Eisenbahnen,
i) die Überwachung der Rückverfolgbarkeit nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1) geändert worden ist, und für Anordnungen und Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Vorschriften in den nachfolgend aufgeführten Betrieben:
aa) Unternehmen des Groß- und Einzelhandels, die mit Lebensmitteln einen Jahresumsatz von mehr als 500 Millionen Euro erzielen,
bb) Unternehmen der Systemgastronomie mit mehr als 50 Betrieben,
cc) Verpflegungsbetriebe (Gemeinschaftsverpflegung, Caterer, Küchen) mit mehr als 20.000 Hauptmahlzeiten pro Tag,
dd) Schlachthöfe mit mehr als 10.000 Schlachtungen von Schweinen oder 1000 Schlachtungen von Rindern pro Woche,
ee) Unternehmen zur Herstellung und zum Abpacken von Lebensmitteln, die einen Jahresumsatz von mehr als 500 Millionen Euro erzielen, ohne an den Endverbraucher abgebende Betriebe,")
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
(Stand: 26.04.2021)
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