OCG NRW - Online-Casinospiel Gesetz NRW Gesetz über die Zulassung von Online-Casinospielen im Land Nordrhein-Westfalen - Nordrhein-Westfalen -
Vom 23. Februar 2022 (GV.NRW. Nr. 11 vom 08.03.2022 S. 258) Gl.-Nr.: 7126
Teil 1 Grundlagen des Betriebs von Online-Casinospielen
§ 1 Zulassung der Veranstaltung von Online-Casinospielen
(1) Im Land Nordrhein-Westfalen wird die Veranstaltung von Online-Casinospielen im Sinne des § 3 Absatz 1a Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. 2021 S. 459) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen.
(2) Online-Casinospiele dürfen nur mit einer Konzession nach diesem Gesetz veranstaltet werden. Genehmigungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Es dürfen höchstens fünf Konzessionen erteilt werden.
(4) Eine Konzession berechtigt zur Veranstaltung von Online-Casinospielen über eine Internetdomäne, welche in der Konzession festzulegen ist.
(5) Die Vermittlung von Online-Casinospielen ist unzulässig.
§ 2 Konzessionsinhaberinnen oder Konzessionsinhaber
Konzessionsinhaberinnen oder Konzessionsinhaber können natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften oder sonstige Vereinigungen sein, die rechtsfähig sind.
(1) Über die Erteilung der Konzessionen für die Veranstaltung von Online-Casinospielen in Nordrhein-Westfalen entscheidet das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium (Konzessionsbehörde). Die Erteilung der Konzession und alle damit zusammenhängenden Verwaltungshandlungen sind gebührenpflichtig. Die Gebührenerhebung erfolgt nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Eine Konzession darf nur erteilt werden, wenn
der Betrieb der Online-Casinospiele den Zielen des § 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 nicht zuwiderläuft,
die eingesetzten technischen Hilfsmittel und Programme einen ordnungsgemäßen Spielverlauf gewährleisten,
durch den Betrieb der Online-Casinospiele weder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet noch sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt werden,
die Bewerberin oder der Bewerber einen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 03.01.1994 S. 3; L 198 vom 28.07.2005 S. 65; L 53 vom 23.02.2006 S. 65; L 47 vom 21.02.2008 S. 69; L 247 vom 13.09.2012 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung hat,
die Bewerberin oder der Bewerber, sofern sie oder er über keinen Sitz im Inland verfügt, der Konzessionsbehörde eine für alle Zustellungen bevollmächtigte, empfangs- und vertretungsbevollmächtigte Person im Inland benennt, die die Zuverlässigkeitsvoraussetzungen nach Nummer 6 erfüllt und die der deutschen Sprache mächtig ist,
die Bewerberin oder der Bewerber und die an dieser oder diesem unmittelbar und mittelbar beteiligten Personen sowie die für die Bewerberin oder den Bewerber in verantwortlicher Position tätigen Personen im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 3 die für die ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreie Durchführung des Betriebs von Online-Casinospielen erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
die Bewerberin oder der Bewerber die für den beabsichtigten Spielbetrieb erforderliche Leistungsfähigkeit im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 besitzt,
die Bewerberin oder der Bewerber weder selbst noch durch verbundene Unternehmen unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt,
nicht die Gefahr besteht, dass durch die Zusammenarbeit mit Dritten die Transparenz und Möglichkeit der Überwachung des Vertriebs oder der Veranstaltung beeinträchtigt werden,
der von der Bewerberin oder dem Bewerber eingesetzte Safe-Server nach § 6i Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 die durch die Rechtsverordnung nach § 37 Absatz 2 Nummer 10 vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt,
das von der Bewerberin oder dem Bewerber vorgelegte IT-Sicherheitskonzept mindestens den Anforderungen des § 6f Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 entspricht und Vorkehrungen für den Fall von Systemausfällen oder anderen nicht unerheblichen Störungen des Systems trifft,
die Bewerberin oder der Bewerber sowie die für die Bewerberin oder den Bewerber in verantwortlicher Position tätigen Personen im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 3 die für die ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreie Durchführung des Betriebs von Online-Casinospielen für ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich erforderliche Sachkunde besitzen und
auch im Übrigen die Einhaltung des § 4 Absatz 3 und 5, der §§ 5 bis 8c, 22c und 23 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 sichergestellt ist.
Die nach Nummer 6 erforderliche Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn ein Widerrufsgrund des § 4 Absatz 3 Satz 1 oder 2 vorliegt. In der Bewerbung sind alle Voraussetzungen beziehungsweise die Tatsachen zur Prüfung der Voraussetzungen nachzuweisen.
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