Regelwerk, Allgemeines, Bau

LVergabeG - Landesvergabegesetz
- Niedersachsen -

Vom 2. September 2002
(GVBl. 2002 S. 370; 09.12.2005 S. 395 05;15.12.2008 S. 411 08)
Gl.-Nr.: 72080


Zur aktuellen Fassung 2008

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Präambel

Das Gesetz wirkt Wettbewerbsverzerrungen entgegen, die auf dem Gebiet des Bauwesens durch den Einsatz von Niedriglohnkräften entstehen, und mildert Belastungen für die sozialen Sicherungssysteme.

Es bestimmt zu diesem Zweck, dass öffentliche Auftraggeber Aufträge über Baumaßnahmen und im öffentlichen Personennahverkehr nur an Unternehmen vergeben dürfen, die das in Tarifverträgen vereinbarte Arbeitsentgelt am Ort der Leistungserbringung zahlen.

§ 1 Anwendungsbereich 05

Dieses Gesetz enthält Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Bauaufträge im Sinne des § 99 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) in der Fassung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2676), unabhängig von den Schwellenwerten gemäß § 100 Abs. 1 GWB, sofern die Aufträge mindestens einen Wert von 30.000 Euro haben.

§ 2 Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand 05

(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zusätzlich die Bestimmungen dieses Gesetzes zu beachten. Bei Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 GWB sind § 97 Abs. 1 bis 5 und die §§ 98 bis 101 GWB sowie die Vergabeverordnung in der Fassung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2676), mit Ausnahme von § 11 Abs. 2, §§ 13, 14 und 17 bis 22 entsprechend anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass von der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen nur der erste Abschnitt Anwendung findet.

(2) Für juristische Personen des Privatrechts, die die Voraussetzungen des § 98 Nr. 2 GWB erfüllen, gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 3 Tariftreueerklärung 05

(1) Unternehmen, die sich um einen Bauauftrag bewerben, müssen sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung mindestens das tarifvertraglich (Absatz 2) vorgesehene Entgelt zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu zahlen. Fehlt die Tariftreueerklärung bei Angebotsabgabe, so ist das Angebot von der Wertung auszuschließen.

(2) Der öffentliche Auftraggeber bestimmt in der Bekanntmachung der Ausschreibung und in den Vergabeunterlagen den oder die einschlägigen Tarifverträge nach Absatz 1. Bei der Auswahl der Tarifverträge nach Satz 1 darf der öffentliche Auftraggeber nur Tarifverträge berücksichtigen, die in Niedersachsen gelten und mit einer tariffähigen Gewerkschaft abgeschlossen worden sind; die nach Halbsatz 1 ausgewählten Tarifverträge müssen jedoch nicht am Ort der Ausführung der Leistung gelten.

(3) Die für Arbeit zuständige oberste Landesbehörde erstellt und veröffentlicht eine Liste der nach Absatz 2 Satz 2 berücksichtigungsfähigen Tarifverträge. Die Entscheidung über die Aufnahme eines Tarifvertrages in diese Liste ergeht im Benehmen mit den niedersächsischen Spitzenverbänden der Tarifvertragsparteien. Die Landesregierung wird ermächtigt, die Einzelheiten zur Erstellung der Liste sowie zu dem der Aufnahmeentscheidung vorausgehenden Verfahren, insbesondere zur Form und Ausgestaltung der Beteiligung der Spitzenverbände, durch Verordnung zu bestimmen.

§ 4 Nachunternehmereinsatz
(siehe Urteil des EuGH)

(1) Der Auftragnehmer darf Leistungen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, nur auf Nachunternehmer übertragen, wenn der Auftraggeber im Einzelfall schriftlich zugestimmt hat. Die Bieter sind verpflichtet, schon bei Abgabe ihres Angebots anzugeben, welche Leistungen an Nachunternehmer weiter vergeben werden sollen. Soweit Leistungen auf Nachunternehmer übertragen werden, hat sich der Auftragnehmer auch zu verpflichten, den Nachunternehmern die für Auftragnehmer geltenden Pflichten der §§ 3, 4 und 7 Abs. 2 aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflichten durch die Nachunternehmer zu überwachen.

(2) Die nachträgliche Einschaltung oder der Wechsel eines Nachunternehmers bedarf der Zustimmung des Auftraggebers, § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zustimmung darf nur wegen mangelnder Fachkunde, Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers sowie wegen Nichterfüllung der Nachweispflicht gemäß § 6 Abs. 2 versagt werden.

§ 5 Wertung unangemessen niedriger Angebote 05

(1) Weicht ein Angebot, auf das der Zuschlag erteilt werden könnte, um mindestens 10 vom Hundert vom nächsthöheren Angebot ab, so hat die Vergabestelle die Kalkulation des Angebots zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung sind die Bieter verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen. Kommen die Bieter dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Vergabestelle sie vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Prüfungsverfahren durch Verordnung zu regeln.

§ 6 Nachweise 05

(1) Der Bieter hat vor Zuschlagserteilung folgende Unterlagen beizubringen, die nicht älter als sechs Monate sein dürfen:

  1. Nachweise über die vollständige Entrichtung von Beiträgen; die Nachweise müssen ausgestellt worden sein von
    1. dem zuständigen in- oder ausländischen Sozialversicherungsträger,
    2. der zuständigen in- oder ausländischen Sozialkasse, soweit der Betrieb des Bieters Bauaufträge im Sinne des § 99 Abs. 3 GWB ausführt und von dem Geltungsbereich eines Tarifvertrages über eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien erfasst wird,
  2. einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

Anstelle der Einzelnachweise nach Satz 1 kann der Bieter die nach den Bestimmungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen erteilte gültige Präqualifikation beibringen. Die Angaben zu Satz 1 Nr. 1 oder 2 können durch eine Bescheinigung des ausländischen Staates nachgewiesen werden. Bei fremdsprachigen Bescheinigungen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

(2) Soll die Ausführung eines Teils des Auftrags einem Nachunternehmer übertragen werden, so sind bei der Auftragserteilung auch die auf den Nachunternehmer lautenden Nachweise gemäß Absatz 1 vorzulegen.

§ 7 Kontrollen 05
(siehe Urteil des EuGH)

(1) Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der geforderten Vergabevoraussetzungen zu überprüfen. Er darf zu diesem Zweck Einblick in die Entgeltabrechnungen der Auftragnehmer und der Nachunternehmer und die Unterlagen über die Abführung von Beiträgen gemäß § 6 Abs. 1 sowie in die zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer abgeschlossenen Werkverträge nehmen. Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.

(2) Der Auftragnehmer und seine Nachunternehmer haben vollständige und prüffähige Unterlagen gemäß Absatz 1 über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten. Auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers sind ihm diese Unterlagen vorzulegen.

§ 8 Sanktionen
(siehe Urteil des EuGH)

(1) Um die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den §§ 3, 4 und 7 Abs. 2 zu sichern, haben die öffentlichen Auftraggeber für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 vom Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu 10 vom Hundert des Auftragswertes mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß weder kannte noch kennen musste. Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie vom Auftraggeber auf Antrag des Auftragnehmers auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden.

(2) Die öffentlichen Auftraggeber vereinbaren mit dem Auftragnehmer, dass die Nichterfüllung der in § 3 genannten Anforderungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer sowie grob fahrlässige oder mehrfache Verstöße gegen die Verpflichtungen der §§ 4 und 7 Abs. 2 den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigen.

(3) Hat ein Unternehmen nachweislich mindestens grob fahrlässig oder mehrfach gegen Verpflichtungen nach den §§ 3, 4, 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 verstoßen, so können es die öffentlichen Auftraggeber jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich von der öffentlichen Auftragsvergabe für die Dauer von bis zu einem Jahr ausschließen.

(4) Das Land richtet ein Register über Unternehmen ein, die nach Absatz 3 von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen worden sind. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln:

  1. die im Register zu speichernden Daten, den Zeitpunkt ihrer Löschung und die Einsichtnahme in das Register,
  2. die Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber, Entscheidungen nach Absatz 3 an das Register zu melden, und
  3. die Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber, zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Unternehmen Auskünfte aus dem Register einzuholen.

§ 9 In-Kraft-Treten 05

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 5 Abs. 2 und § 8 Abs. 4 Satz 2 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor seinem In-Kraft-Treten durch Bekanntmachung eingeleitet worden ist.

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