Regelwerk |
Öffentliches Auftragswesen; Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 03.04.2008
auf das Landesvergabegesetz ( LVergabeG) und die Verordnung zur Durchführung des Landesvergabegesetzes ( DVO-LVergabeG)
Vom 11. April 2008
(MBl. Nr. 16 vom 23.04.2008 S-. 500)
- 24-01404/0090 - - VORIS 72080 -
Der EuGH hat mit Urteil vom 03.04.2008 gemäß Artikel 234 EG-Vertrag in der Rechtssache C-346/06 auf Grundlage eines Vorabentscheidungsersuchens des OLG Celle vom 03.08.2006 entschieden, dass die Tariftreueregelung des LVergabeG mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist.
Die Tariftreueregelung gemäß § 3 LVergabeG vom 02.09.2002 (Nds. GVBl. S. 370), geändert durch Gesetz vom 09.12.2005 (Nds. GVBl. S. 395), und die damit zusammenhängenden Vorschriften (§§ 4, 7, 8 LVergabeG) sowie die entsprechenden Regelungen in der DVO-LVergabeG und die hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen sind daher nicht mehr anzuwenden.
Bis zur Aufhebung dieser Regelungen des Landesvergabegesetzes durch den Gesetzgeber auf Grundlage dieser EuGH-Entscheidung haben alle öffentlichen Auftraggeber - wie bisher - in eigener Verantwortung über ihre Bauvergabeverfahren zu entscheiden. Hierzu werden folgende Empfehlungen gegeben:
1. Bei allen neuen Bauvergabeverfahren sollten in der Bekanntmachung bzw. in den Verdingungsunterlagen sämtliche Bezüge zur Tariftreueerklärung entfernt werden. Bei Verwendung von Vordrucken sollte darauf geachtet werden, dass entsprechende Textpassagen gestrichen werden.
2. Bei laufenden Bauvergabeverfahren (zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Entscheidung des EuGH noch nicht abgeschlossene Verfahren) sollten je nach Verfahrensstand nachfolgende Punkte beachtet werden.
2.1 Bei noch nicht eröffneten bzw. eingereichten Angeboten:
Die öffentlichen Auftraggeber informieren alle Bieter gemäß § 17 Nr. 7 Abs. 2 VOB/a bzw. § 17a Nr. 6 VOB/a unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil vom 03.04.2008 darüber, dass die Tariftreueerklärung gegenstandslos und somit nicht Vertragsbestandteil wird sowie bei der Kalkulation nicht zu berücksichtigen ist. Den Bietern wird gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, eine modifizierte Angebotskalkulation unter Berücksichtigung der veränderten Rahmenbedingungen einzureichen. Gegebenenfalls ist die Angebotsfrist gemäß § 18 VOB/a bzw. § 18a VOB/a angemessen zu verlängern.
2.2 Nach Ablauf der Angebotsfrist und Vorliegen der Angebote beim öffentlichen Auftraggeber:
Hier sollte im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Auftraggeber geprüft werden, ob die Ausschreibung gemäß § 26 VOB/a aufgehoben werden kann. Bei dieser Prüfung sollte ein strenger Maßstab angelegt werden. Die Bieter werden über eine Aufhebung unverzüglich unterrichtet. In diesem Fall wäre eine Neuausschreibung der beabsichtigten Bauvergabe unter Berücksichtigung der veränderten Rahmenbedingungen einzuleiten.
Im Übrigen bleibt die Anwendbarkeit des LVergabeG unberührt. Dieser RdErl. tritt mit Ablauf des 31.12.2008 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 23.06.2022)
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