Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Wirtschaft; Glücksspiel

GlüG LSa - Glücksspielgesetz
Glücksspielgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

- Sachsen-Anhalt -

Vom 27. September 2012
(GVBl. LSa Nr. 19 vom 05.10.2012 S. 320; 18.12.2012 S. 620; 17.06.2014 S. 288; 19.11.2019 S. 924; 25.11.2020 S. 561; 23.04.2021 S. 160)
Gl.-Nr.: 7137.5


Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz gilt ergänzend zu dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 für die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen im Land Sachsen-Anhalt.

(2) Es dient dem Schutz und der Vorsorge vor den vom Glücksspiel ausgehenden Gefahren.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Spielbanken und Spielhallen, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 Veranstaltungen des Landes

(1) Das Land Sachsen-Anhalt kann zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 selbst oder in Gemeinschaft mit anderen Ländern öffentliche Glücksspiele veranstalten. Die für die Veranstalter im Sinne des § 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 geltenden Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages, dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind entsprechend anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 veranstaltet die Anstalt "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder" auf der Grundlage des Staatsvertrages über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder Klassenlotterien und ähnliche Spielangebote. Sie nimmt die öffentliche Aufgabe nach § 10 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in Bezug auf Klassenlotterien und ähnliche Spielangebote wahr.

Abschnitt 2
Staatliches Angebot, Annahmestellen, Wettvermittlungsstellen, Glücksspielabgabe

§ 3 Zulassung des Unternehmens

(1) In Sachsen-Anhalt kann ein Unternehmen zur Veranstaltung und Durchführung von Lotterien durch die Landesregierung zugelassen werden.

(2) Eine Zulassung nach Absatz 1 darf nur einem Unternehmen erteilt werden, dessen sämtliche Anteile dem Land gehören.

(3) Die Erteilung, Änderung und der Widerruf der Zulassung sind im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen.

(4) Eine wirtschaftliche Betätigung des Unternehmens, die über das zur Veranstaltung und Durchführung von nach § 4 erlaubten Glücksspielen Erforderliche hinausgeht, bedarf der Zustimmung.

(5) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 jederzeit an Sitzungen der Entscheidungsgremien des Unternehmens teilnehmen. Das Unternehmen ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde auch verpflichtet, der zuständigen Behörde Spielerdaten anonymisiert für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.

(6) Das Unternehmen hat zur Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 die im Unternehmen verantwortlichen Personen nach dem Umfang des Betriebes und der Art der Tätigkeit entsprechend einzusetzen. Durch innerbetriebliche Anordnungen und sonstige Maßnahmen hat das Unternehmen sicherzustellen, dass diese Personen die ihnen zur Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 obliegenden Pflichten sachgerecht erfüllen.

(7) Das Unternehmen darf nur mit solchen Annahmestellen ( § 3 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021) und gewerblichen Spielvermittlern ( § 3 Abs. 8 des Glücksspielstaatsvertrages 2021) zusammenarbeiten, die eine Erlaubnis nach § 13 besitzen.

§ 4 Erlaubnispflicht und Erlaubnisvoraussetzungen

(1) Die Veranstaltung und Durchführung von Lotterien bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis nach Satz 1 darf nur einem zugelassenen Unternehmen ( § 3 Abs. 1 Satz 1) erteilt werden.

(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn

  1. § 4 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht entgegensteht,
  2. die Einhaltung der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrag 2021, insbesondere
    1. der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021,
    2. des Verbotes der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vorbehaltlich des Absatzes 9,
    3. der Werbebeschränkungen nach § 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021,
    4. der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021,
    5. der Anforderungen an die Aufklärung nach § 7 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und
    6. der Anforderungen an die Hinweise nach § 7 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021

    sichergestellt ist,

  3. die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vorliegen,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.03.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion