Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten zum Vollzug des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Vom 27. September 2017
(GVBl. Nr. 18 vom 30.10.2017 S. 498)
Gl.-Nr.: 800-21-2-1-K



Auf Grund des Art. 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie des Art. 13 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BayBQFG) vom 24. Juli 2013 (GVBl. S. 439, BayRS 800-21-2-A), das zuletzt durch Art. 6a des Gesetzes vom 12. Juli 2016 (GVBl. S. 156) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr:

§ 1
(gültig ab 01.08.2018 siehe =>)

Die Verordnung über Zuständigkeiten zum Vollzug des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (ZustV-BayBQFG) vom 2. August 2013 (GVBl. S. 567, BayRS 800-21-2-1-K), die zuletzt durch § 1 Nr. 410 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird vor der Angabe "ZustV-BayBQFG" die Angabe "Zuständigkeitsverordnung BayBQFG -" eingefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:

"Zuständige Stellen".

b) Die Nrn. 1 und 2 werden durch folgende Nr. 1 ersetzt:

alt neu
1. die Regierung von Oberbayern für Berufsabschlüsse im gewerblichtechnischen und im kaufmännischen Bereich,

2. die Regierung von Niederbayern für Berufsabschlüsse im sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Bereich,

"1. das Bayerische Landesamt für Schule für Berufsabschlüsse im gewerblichtechnischen, im kaufmännischen, im sozialpflegerischen und im sozialpädagogischen Bereich,"

c) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2.

3. In § 2 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Inkrafttreten".

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.

ID 171759

ENDE

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