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Regelwerk Allgemein Berufe

ZustV-BayBQFG - Zuständigkeitsverordnung BayBQFG
Verordnung über Zuständigkeiten zum Vollzug des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

- Bayern -

Vom 2. August 2013
(GVBl. Nr. 16 vom 30.08.2013 S. 567; 22.07.2014 S. 286 14; 27.09.2017 S. 498 17; 05.12.2018 S. 845aufgehoben)
Gl.-Nr.: 800-21-2-1-UK



Ersetzt durch § 64b der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V)

Auf Grund von Art. 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Sätze 1 und 2 des Bayerischen Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BayBQFG) vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 439, BayRS 800-21-2-A) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:


§ 1 Zuständige Stellen 14 17

Zuständige Stelle für den Vollzug der Anerkennungsverfahren nach dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz sind bei schulischen Berufsaus- und Fortbildungsabschlüssen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

  1. das Bayerische Landesamt für Schule für Berufsabschlüsse im gewerblichtechnischen, im kaufmännischen, im sozialpflegerischen und im sozialpädagogischen Bereich,
  2. die Regierung von Oberfranken für die Berufsabschlüsse in der Altenpflegehilfe und in der Krankenpflegehilfe.


§ 2 Inkrafttreten 17

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft.

ENDE

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