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Regelwerk; Wirtschaft

BayLobbyRG - Bayerisches Lobbyregistergesetz
- Bayern -

Vom 6. Juli 2021
(GVBl. Nr. 13 vom 13.07.2021 S. 386; 23.12.2021 S. 661 21)
Gl.-Nr.: 1100-7-I



Art. 1 Registerpflicht

(1) Wer Interessenvertretung gegenüber dem Landtag oder der Staatsregierung betreiben will, muss dies durch Eintragung in ein bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten geführtes öffentliches Register (Lobbyregister) angeben, sobald

  1. die Interessenvertretung
    1. regelmäßig betrieben wird,
    2. auf Dauer angelegt ist oder
    3. für Dritte erfolgt oder
  2. innerhalb der jeweils letzten drei Monate mehr als 20 unterschiedliche Interessenvertretungskontakte erfolgten.

Die Registerpflicht besteht unabhängig von der Frage der Rechtsfähigkeit und ohne Rücksicht darauf, ob die Interessenvertreterin oder der Interessenvertreter eine natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft, organisierte Personenmehrheit, ein Netzwerk oder eine Plattform ist oder auf andere Weise organisiert ist. Die Eintragung hat unverzüglich zu erfolgen, sobald eine der in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegt.

(2) Interessenvertretung ist jede Tätigkeit zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf die parlamentarische oder regierungsseitige Ausarbeitung oder Beratung politischer oder gesetzgeberischer Vorhaben oder in sonstiger Weise auf den Willensbildungsprozess des Landtags oder der Staatsregierung. Dazu gehören insbesondere

  1. die zweckentsprechende Kontaktaufnahme,
  2. die Vorbereitung, Verbreitung und Übermittlung von Informationsmaterial, Stellungnahmen, Gutachten, Diskussions- und Positionspapieren,
  3. Einladungen zu Veranstaltungen, Treffen, Werbemaßnahmen und Konferenzen,
  4. freiwillige Beiträge zu Anhörungen oder in der Beratung befindlichen Gesetzgebungsverfahren.

(3) Zum Landtag im Sinne der Abs. 1 und 2 Satz 1 gehören

  1. der Landtag,
  2. seine Organe und Gremien,
  3. die Fraktionen und
  4. die Mitglieder des Landtags.

Zur Staatsregierung im Sinne der Abs. 1 und 2 Satz 1 gehören ihre Mitglieder.

(4) Das Lobbyregister wird auf der Internetseite des Landtags maschinenlesbar und durchsuchbar veröffentlicht.

Art. 2 Ausnahmen von der Registerpflicht 21

Die Interessenvertretung unterliegt keiner Registerpflicht

  1. bei Eingaben oder Anfragen von natürlichen Personen, die ausschließlich persönliche Interessen formulieren, unabhängig davon, ob es sich um unternehmerische oder sonstige Interessen handelt;
  2. bei ausschließlich lokalem Charakter, soweit nicht mehr als zwei Stimmkreise unmittelbar betroffen sind;
  3. im Rahmen
    1. von Petitionen nach Art. 115 der Verfassung,
    2. der Mitwirkung an öffentlichen Anhörungen der Ausschüsse des Landtags,
    3. der Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes oder Mandates,
    4. der anwaltlichen Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten gemäß § 3 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung,
    5. der Erstattung wissenschaftlicher Gutachten oder an die Allgemeinheit gerichteter Darstellungen und Erörterungen von Rechtsfragen,
    6. von Expertisen, die direkt oder individuell zur Erlangung von Sachinformationen, Daten oder Fachwissen angefordert wurden,
    7. der nach Art. 110, 111 und 111a der Verfassung geschützten Tätigkeiten der Medien;
  4. im Rahmen der Tätigkeit
    1. der Kirchen, sonstiger Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, soweit religionsspezifische oder weltanschauliche Belange betroffen sind,
    2. der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen, soweit sie ihre Funktion als Tarifpartner wahrnehmen,
    3. der Spitzenorganisationen nach Art. 16 des Bayerischen Beamtengesetzes,
    4. des diplomatischen und konsularischen Verkehrs,
    5. der kommunalen Spitzenverbände,
    6. der politischen Parteien nach dem Parteiengesetz,
    7. der politischen Stiftungen, denen aus dem Bundes- oder Landeshaushalt Globalzuschüsse zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben gewährt werden;
  5. bei Einrichtungen, die über keine dauerhafte Vertretung in Deutschland verfügen und sich für Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, humanitäre Belange oder Fragen von Nachhaltigkeit einsetzen und deren Wirken primär auf andere Länder oder Weltregionen ausgerichtet ist.

Eine freiwillige Eintragung in das Lobbyregister bleibt unberührt.

Art. 3 Registerinhalt

(1) Im Register werden folgende Daten der Interessenvertreterin oder des Interessenvertreters eingetragen:

  1. Name, Vorname, Anschrift, Hauptsitz,
  2. Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Internetseite einer Geschäftsstelle am Sitz des Landtags,
  3. Interessen- oder Vorhabenbereich und Beschreibung der Tätigkeit,
  4. Zusammensetzung von Vorstand und Geschäftsführung bei juristischen Personen,
  5. Mitgliederzahl bei Verbänden und Vereinen in Hundert Mitgliedern,
  6. Namen der Vertreterinnen und Vertreter bei Verbänden und Vereinen,
  7. Angaben zu Auftraggebern, für die Interessenvertretung betrieben wird, wenn diese Fremdinteressen betrifft,
  8. Anzahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten und in Stufen von jeweils zehn Beschäftigten, die mit der Interessenvertretung unmittelbar beauftragt sind,
  9. jährliche finanzielle Aufwendungen mit Personalkosten im Bereich der Interessenvertretung in Stufen von jeweils 10.000 Euro,
  10. empfangene Zuwendungen, Zuschüsse oder Spenden in Stufen von jeweils 10.000 Euro, sobald in einem Kalenderjahr jeweils ein Betrag von 20.000 Euro überschritten wird,

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