Regelwerk

AprOHygKon - Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und Prüfung von Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleuren
- Baden-Württemberg -

Vom 24. November 2014
(GBl. Nr. 23 vom 15.12.2014 S. 715)



Auf Grund von § 20 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 12. Dezember 1994 (GBl. S. 663), zuletzt geändert durch Artikel 54 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 71), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung zu Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleuren in Baden-Württemberg nach dem Gesundheitsdienstgesetz.

§ 2 Aufgaben

Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure im Gesundheitsamt sind Mitarbeitende des Gesundheitsamtes. Im Rahmen der übertragenen selbständigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit erfüllen sie Aufgaben in den Bereichen Umwelt- und Siedlungshygiene, Gesundheitsschutz, Infektionsschutz, Gesundheitsberichterstattung und Epidemiologie.

§ 3 Ziel der Ausbildung

Die Ausbildung soll den Auszubildenden die erforderlichen Fachkenntnisse sowie die praktischen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 befähigen. Mit der berufspraktischen Ausbildung und dem Bestehen der Qualifikationsprüfung am Ende der fachtheoretischen Ausbildung (Hygienekontrolleurlehrgang) wird die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Hygienekontrolldienstes erworben. Ein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen und Verfahren

(1) Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer

  1. einen Hauptschulabschluss oder einen Realschulabschluss und
    1. eine erfolgreich abgeschlossene, für diese Ausbildung förderliche, mindestens dreijährige Berufsausbildung möglichst im Bereich des Gesundheitswesens oder
    2. eine Meisterprüfung oder
    3. eine staatliche Abschlussprüfung als Technikerin oder Techniker

    nachweist,

  2. zusätzlich zum Hauptschulabschluss und der erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung nach Nummer 1 Buchstabe a eine mehrjährige entsprechende Berufserfahrung nachweist,
  3. die Prüfung für Desinfektoren bestanden hat,
  4. durch ärztliches Attest die gesundheitliche Eignung für eine Tätigkeit als Hygienekontrolleurin oder -kontrolleur nachweist und
  5. das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet auf Antrag die Ausbildungsbehörde. Dem Antrag sind die entsprechenden Nachweise der Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 beizufügen. Liegt noch kein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Desinfektorenlehrgang vor, ist während der berufspraktischen Ausbildung Gelegenheit zur Teilnahme und Prüfung zu geben. Die Zulassung gilt bis zum Bestehen des Desinfektorenlehrgangs als vorläufig.

(3) Die Ausbildungsbehörde kann die elektronische Antragstellung ermöglichen. Erfolgt eine Antragstellung in elektronischer Form, kann die Ausbildungsbehörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

§ 5 Rechtsstellung, Ausbildungsbezeichnung

Die zur Ausbildung zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden von der Ausbildungsbehörde nach § 6 Absatz 1 für die Dauer der Ausbildung als Tarifbeschäftigte eingestellt, sofern sie bei dieser nicht bereits beschäftigt sind oder in einem Beamtenverhältnis stehen. Sie führen während der Dauer der Ausbildung die Ausbildungsbezeichnung "Hygienekontrolleurin in Ausbildung" oder "Hygienekontrolleur in Ausbildung". Bereits bei der Ausbildungsbehörde beschäftigte oder in einem Beamtenverhältnis stehende Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 Halbsatz 2 bleiben bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung in ihrer Rechtsstellung.

§ 6 Ausbildungsbehörden und Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsbehörden sind die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der Stadtkreise.

(2) Die jeweilige Ausbildungsbehörde weist die Auszubildenden den Ausbildungsstellen zu.

(3) Ausbildungsstellen sind die unteren Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämter) bei den Landratsämtern und Bürgermeisterämtern der Stadtkreise.

§ 7 Ausbildungsleiterinnen und -leiter

(1) Jede Ausbildungsstelle nach § 6 Absatz 3 benennt eine Ärztin oder einen Arzt als Ausbildungsleiterin oder -leiter, die oder der die berufspraktische Ausbildung leitet, koordiniert und überwacht.

(2) Die Ausbildungsleiterinnen und -leiter erstellen für ihren Bereich einen Ausbildungsplan, informieren sich regelmäßig über den Ablauf der Ausbildung und haben sich vom Ausbildungsfortschritt der Auszubildenden zu überzeugen. Sie haben die Auszubildenden zu beraten und rechtzeitig auf Mängel hinzuweisen.

(3) Zur Durchführung der Ausbildung bestellen die Ausbildungsleiterinnen und -leiter im erforderlichen Umfang weitere fachlich qualifizierte Ausbildungskräfte. Die Ausbildungskräfte sollen über eine mehrjährige Berufserfahrung im Hygienekontrolldienst verfügen.

§ 8 Dauer der Ausbildung

(1) Die Ausbildung einschließlich der Abschlussprüfung (Qualifikationsprüfung) im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung dauert in der Regel 24 Monate. Die Ausbildung endet mit dem letzten Kalendertag des Monats der Bekanntgabe der Ergebnisse der erfolgreichen Teilnahme an der Qualifikationsprüfung. Sofern ein Teil der berufspraktischen Ausbildung abweichend von § 11

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