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Regelwerk; Wirtschaft; Glücksspiel

Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag 2021
- Berlin -

Vom 20. Juli 2012
(GVBl. Nr. 19 vom 31.07.2012 S. 238; 22.03.2016 S. 117; 07.07.2016 S. 450; 18.03.2020 S. 226; 12.10.2020 S. 807; 14.09.2021 S. 1035)
Gl.-Nr: 2191-9



Abschnitt 1
Ziele, Suchtprävention, Spielersperren

§ 1 Ziele, Glücksspiel als öffentliche Aufgabe

(1) Ziele des Gesetzes sind gleichrangig

  1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
  2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
  3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
  4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität einschließlich der Geldwäsche abgewehrt werden und
  5. den Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs bei der Veranstaltung und dem Vertrieb von Sportwetten vorzubeugen.

(2) Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nimmt das Land Berlin die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes, die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele, die Suchtprävention und -hilfe sowie die Glücksspielaufsicht als öffentliche Aufgaben wahr.

§ 2 Maßnahmen gegen Glücksspielsucht, Kontrollen

(1) Die für die Glücksspielsuchtbekämpfung zuständige Senatsverwaltung gewährleistet Maßnahmen der Suchtprävention und stellt Aufbau, Ausbau und Betrieb von Beratungsstellen zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht sowie die Unterstützung und Beratung der für die Aufsicht über Glücksspielveranstalter zuständigen Behörden sicher. Die Finanzierung erfolgt aus der nach § 6 des Gesetzes über die Deutsche Klassenlotterie Berlin und die Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin vom 7. Juni 1974 (GVBl. S. 1338), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. März 2020 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abgeführten Zweckabgabe.

(2) Das Land Berlin fördert Projekte zur Erforschung der Glücksspielsucht. Im Rahmen der Erfüllung dieser Aufgabe kann es mit anderen Ländern gemeinsame Projekte fördern. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Testkäufe oder Testspiele mit minderjährigen Personen dürfen im Land Berlin nur durch die Glücksspielaufsichtsbehörde, die für die Überwachung des gewerblichen Spiels zuständigen Behörden oder durch von diesen Behörden beauftragte Dritte in Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben durchgeführt werden; die Behörden sollen diese durchführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen nicht alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben.

(4) Bedienstete des Landes Berlin, zu deren Aufgabenbereich die Glücksspielaufsicht, die Aufsicht über das gewerbliche Spiel, die sanktions- oder die strafrechtliche Verfolgung der unerlaubten Glücksspielveranstaltung oder -vermittlung gehören, dürfen zu dienstlichen Zwecken an erlaubten und unerlaubten Glücksspielen teilnehmen. Insbesondere Testkäufe und Testspiele können in diesem Zusammenhang auch dergestalt erfolgen, dass diese nicht als Maßnahmen der betreffenden Dienststelle erkennbar sind. Über alle durchgeführten Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind gesonderte Niederschriften anzufertigen.

§ 3 Spielersperren

(1) Der nach § 8a Absatz 1 oder 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 Verpflichtete, der eine Spielersperre verfügt hat, hat die in § 23 Absatz 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 genannten personenbezogenen Daten zu erheben und diese sowie die in § 23 Absatz 1 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 genannten Dokumente unverzüglich in die Sperrdatei einzutragen.

(2) Vor Aufnahme einer Fremdsperre nach § 8a Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in die Sperrdatei ist der betroffene Spieler gemäß § 8a Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 anzuhören. Stimmt er der Fremdsperre nicht zu, sind die zugrunde liegenden Meldungen Dritter zu überprüfen.

(3) Bei Veranstaltern und Vermittlern gestellte Anträge auf Entsperrung nach § 8b des Glückspielstaatsvertrages 2021 sind unverzüglich an die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde zu übermitteln.

(4) Die personenbezogenen Daten gesperrter Spieler dürfen ohne deren Zustimmung nur für die Kontrolle der Spielersperre verwendet werden, es sei denn, eine andere Verwendung ist aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes zulässig.

(5) Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46

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