Regelwerk Allgemein Wirtschaft |
BMInfG - Binnenmarktinformationsgesetz
Gesetz über die Anwendung des Binnenmarktinformationssystems im Land Berlin
- Berlin -
Vom 14. November 2013
(GVBl. Nr. 31 vom 23.11.2013 S. 582; 12.10.2020 S. 807 20)
§ 1 IMI-Koordination
(1) Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung ist IMI-Koordinatorin des Landes Berlin im Sinne von Artikel 5 Buchstabe e und Artikel 6 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ("IMI-Verordnung") (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1).
(2) Die IMI-Koordinatorin des Landes Berlin erfüllt ihre Aufgaben in Kooperation mit dem nationalen IMI-Koordinator gemäß Artikel 6 Absatz 1 der IMI-Verordnung.
(3) Soweit das IMI kraft einer unionsrechtlichen Regelung für die Meldung (Notifizierung) etwa von Rechtsvorschriften, Regelungsvorhaben oder sonstigen mitteilungspflichtigen Angaben zu verwenden ist, kann die IMI-Koordinatorin des Landes Berlin von der zur Notifizierung verpflichteten Stelle ersucht werden, die Notifizierung über IMI herbeizuführen. Die Feststellung der Notifizierungspflicht obliegt allein der zuständigen Stelle, die der IMI-Koordinatorin des Landes Berlin alle zur Notifizierung erforderlichen Angaben und Dokumente übermittelt.
§ 2 Aufgaben im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit nach der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG
(1) Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung erfüllt als IMI-Koordinatorin des Landes Berlin auch die Aufgaben einer Verbindungsstelle des Landes Berlin im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36).
(2) Soweit durch Rechtsvorschrift nicht abweichend bestimmt, nimmt die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung als IMI-Koordinatorin des Landes Berlin darüber hinaus folgende Aufgaben im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit nach Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG wahr:
(3) Die Feststellung des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen für eine Unterrichtung nach Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG obliegt der zuständigen Behörde. Hat die IMI-Koordinatorin des Landes Berlin Zweifel an deren Vorliegen, so kann sie vor der Weiterleitung eine ausdrückliche Bestätigung der zuständigen Behörde oder der fachlich zuständigen Senatsverwaltung verlangen. Bei der Entscheidung, welchen ausländischen Stellen eine Unterrichtung gemäß Artikel 29 Absatz 3 oder Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG bekanntzugeben ist, kann die IMI-Koordinatorin des Landes Berlin vom Vorschlag der zuständigen Behörde abweichen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für ergänzende Mitteilungen zu bereits übermittelten Unterrichtungen entsprechend.
§ 3 Verarbeitung personenbezogener Daten 20
(1) Die in den §§ 1 und 2 genannten Behörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder in Ausübung ihnen übertragener öffentlicher Gewalt nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung ist nur dann zulässig, wenn diese Daten
Die personenbezogenen Daten nach Satz 1 dürfen außerhalb des Binnenmarkt-Informationssystems nur solange gespeichert werden, wie dies zur Dokumentation des Übermittlungsvorgangs erforderlich ist; sie sind gegen unnötige Einsichtnahme besonders zu schützen
ENDE |
(Stand: 23.03.2021)
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