Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk; Wirtschaft; Glücksspiel |
BbgGlüAG - Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz
Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 23. Juni 2021
(GVBl. I Nr. 22 vom 24.06.2021; 05.03.2024 Nr. 9 24)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 29. Oktober 2020 (GVBl. I Nr. 6) im Land Brandenburg für öffentliche Lotterien, Ausspielungen und Wettvermittlungsstellen für Sportwetten.
§ 2 Organisationen und Umfang des staatlichen Glücksspielangebotes
(1) Das Land Brandenburg ist zur Erfüllung der ordnungsrechtlichen Aufgabe gemäß § 10 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, unbeschadet der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und des Abschnitts 4 dieses Gesetzes allein befugt, innerhalb seines Gebietes Glücksspiele zu veranstalten.
(2) Das Land kann die ordnungsrechtliche Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, durch die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen erfüllen. Das Land kann spielbanktypische Glücksspielangebote nach Maßgabe der Regelungen des Glückspielstaatsvertrages 2021 und des Spielbankgesetzes veranstalten.
(3) Das Land kann die ordnungsrechtliche Aufgabe, Glücksspiele zu veranstalten, selbst, durch eine von allen Vertragsländern des Glücksspielstaatsvertrages 2021 gemeinsam geführte öffentliche Anstalt oder durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder privatrechtliche Gesellschaften, an denen das Land Brandenburg allein oder gemeinschaftlich mit den anderen Ländern beteiligt ist, erfüllen. Im Bereich der Klassenlotterien gilt § 10 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021.
§ 3 Erlaubnis
(1) Veranstalterinnen und Veranstalter von Glücksspielen, Annahmestellen,
Wettvermittlungsstellen, Lotterieeinnehmerinnen und Lotterieeinnehmer und gewerbliche Spielvermittlerinnen und Spielvermittler bedürfen für die Veranstaltung und die Vermittlung von Glücksspielen der Erlaubnis. Die Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 darf nur erteilt werden, wenn
(2) Die Erlaubnis für das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele setzt eine Erlaubnis für die Veranstaltung dieser Glücksspiele durch die zuständigen Behörden des Landes Brandenburg oder durch die nach § 9a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zuständige Behörde voraus.
(3) In der Erlaubnis sind neben den Regelungen nach § 9 Absatz 4 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021 festzulegen:
(4) Der Erlaubnis bedürfen auch die Teilnahmebedingungen. In den Teilnahmebedingungen sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über die
Die Erlaubnis kann bestimmen, dass die Ziehung
(5) In der Erlaubnis zum Veranstalten eines öffentlichen Glücksspiels wird die Veranstalterin oder der Veranstalter von Glücksspielen im Land Brandenburg nach § 2
(Stand: 06.03.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion