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Regelwerk; Wirtschaft; Glücksspiel

BbgGlüAG - Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz
Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland im Land Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 23. Juni 2021
(GVBl. I Nr. 22 vom 24.06.2021; 05.03.2024 Nr. 9 24)



Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 29. Oktober 2020 (GVBl. I Nr. 6) im Land Brandenburg für öffentliche Lotterien, Ausspielungen und Wettvermittlungsstellen für Sportwetten.

§ 2 Organisationen und Umfang des staatlichen Glücksspielangebotes

(1) Das Land Brandenburg ist zur Erfüllung der ordnungsrechtlichen Aufgabe gemäß § 10 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, unbeschadet der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und des Abschnitts 4 dieses Gesetzes allein befugt, innerhalb seines Gebietes Glücksspiele zu veranstalten.

(2) Das Land kann die ordnungsrechtliche Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, durch die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen erfüllen. Das Land kann spielbanktypische Glücksspielangebote nach Maßgabe der Regelungen des Glückspielstaatsvertrages 2021 und des Spielbankgesetzes veranstalten.

(3) Das Land kann die ordnungsrechtliche Aufgabe, Glücksspiele zu veranstalten, selbst, durch eine von allen Vertragsländern des Glücksspielstaatsvertrages 2021 gemeinsam geführte öffentliche Anstalt oder durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder privatrechtliche Gesellschaften, an denen das Land Brandenburg allein oder gemeinschaftlich mit den anderen Ländern beteiligt ist, erfüllen. Im Bereich der Klassenlotterien gilt § 10 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021.

§ 3 Erlaubnis

(1) Veranstalterinnen und Veranstalter von Glücksspielen, Annahmestellen,

Wettvermittlungsstellen, Lotterieeinnehmerinnen und Lotterieeinnehmer und gewerbliche Spielvermittlerinnen und Spielvermittler bedürfen für die Veranstaltung und die Vermittlung von Glücksspielen der Erlaubnis. Die Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 darf nur erteilt werden, wenn

  1. die Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht entgegenstehen,
  2. die Einhaltung der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 sichergestellt ist,
  3. die Veranstalterin, der Veranstalter, die Vermittlerin oder der Vermittler zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung und die Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmerinnen und die Spielteilnehmer nachvollziehbar durchgeführt werden,
  4. bei der Einführung neuer Glücksspielangebote und bei der Einführung neuer oder der erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege den Anforderungen des § 9 Absatz 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 genügt ist.

(2) Die Erlaubnis für das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele setzt eine Erlaubnis für die Veranstaltung dieser Glücksspiele durch die zuständigen Behörden des Landes Brandenburg oder durch die nach § 9a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zuständige Behörde voraus.

(3) In der Erlaubnis sind neben den Regelungen nach § 9 Absatz 4 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021 festzulegen:

  1. die Veranstalterin, der Veranstalter, die Vermittlerin oder der Vermittler einschließlich eingeschalteter dritter Personen,
  2. das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel,
  3. die Form des Vertriebs,
  4. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung oder Vermittlung,
  5. bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan,
  6. bei Vermittlungen die Veranstalterin oder der Veranstalter, an den zu vermitteln ist.

(4) Der Erlaubnis bedürfen auch die Teilnahmebedingungen. In den Teilnahmebedingungen sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über die

  1. Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt,
  2. Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten,
  3. Kosten für die Teilnahme an einem Glücksspiel,
  4. Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden kann,
  5. Bekanntmachung der Gewinnentscheide und der Auszahlung der Gewinne und
  6. Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist.

Die Erlaubnis kann bestimmen, dass die Ziehung

  1. unter Aufsicht der Erlaubnisbehörde stattfindet oder
  2. unter Aufsicht einer Notarin oder eines Notars oder einer von der Erlaubnisbehörde bestimmten Vertrauensperson stattfindet und die Veranstalterin oder der Veranstalter ein Protokoll über die Ziehung bei der zuständigen Behörde einreicht.

(5) In der Erlaubnis zum Veranstalten eines öffentlichen Glücksspiels wird die Veranstalterin oder der Veranstalter von Glücksspielen im Land Brandenburg nach § 2

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