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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

KMZÜV - Kryptomärktezulassungsüberführungs-Verordnung
Verordnung zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach Artikel 143 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114

Vom 27. Februar 2025
(BGBl. I vom 06.03.2025 Nr. 73 EU)
Gl.-Nr.: 7610-25-1



(Gültig bis 31.12.2025 siehe =>)

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Rechtsverordnung regelt das Verfahren nach Artikel 143 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 40), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, in Verbindung mit § 50 Absatz 3 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes zur Erteilung einer Zulassung zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen (vereinfachtes Verfahren).

§ 2 Antragsgegenstand, Antragsberechtigung

(1) Gegenstand des vereinfachten Verfahrens ist die Zulassung zur Erbringung bestimmter Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 in Verbindung mit Artikel 143 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 und § 50 Absatz 3 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes.

(2) Antragsberechtigt sind Unternehmen nach § 50 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes, soweit diese nicht unter Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 fallen. Die Antragsberechtigung erstreckt sich ausschließlich auf diejenigen der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Kryptowerte-Dienstleistungen, die von der bestehenden Erlaubnis umfasst sind.

§ 3 Inhalt des Antrags

(1) Der Antrag soll ausdrücklich auf das vereinfachte Verfahren Bezug nehmen. Im Antrag ist anzugeben, für welche Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung beantragt wird.

(2) Der Antrag muss eine Bestätigung enthalten, dass das Geschäftsmodell unverändert geblieben ist und die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) vorliegenden Unterlagen und Informationen, insbesondere im Zusammenhang mit der Unternehmensführung und dem Risikomanagement, vorbehaltlich etwaiger Anpassungen nach den nachfolgenden Nummern 1 bis 4 weiterhin aktuell sind. Darüber hinaus muss der Antrag folgende Informationen und Nachweise enthalten:

  1. für Antragssteller, die keine juristische Personen sind, Informationen, die den gleichwertigen Schutzstandard nach Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 darlegen;
  2. einen aktualisierten Geschäftsplan, aus dem hervorgeht, welche der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Kryptowerte-Dienstleistungen in welchen Mitgliedstaaten der Antragsteller zu erbringen beabsichtigt, einschließlich Ort und Art der Vermarktung dieser Dienstleistungen;
  3. die Strategien und Verfahren zur Einhaltung der Kapitel 2 und 3 des Titels V der Verordnung (EU) 2023/1114, eine Beschreibung der Verfahren in Bezug auf Interessenkonflikte - in diesem Zusammenhang insbesondere die Namen und Lebensläufe der Leiter interner Funktionen - sowie eine Beschreibung des bereits eingerichteten Beschwerdeverfahrens nach Artikel 71 der Verordnung (EU) 2023/1114;
  4. für Antragssteller, die eine Zulassung
    1. zur Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen, eine aktualisierte Beschreibung der Verwahrungs- und Verwaltungsgrundsätze nach Artikel 75 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder eine Bestätigung, dass die bereits eingerichteten Verfahren den Anforderungen des Artikels 75 der Verordnung (EU) 2023/1114 entsprechen;
    2. zum Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen, eine Beschreibung der nach Artikel 76 der Verordnung (EU) 2023/1114

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