Regelwerk

ITFG - Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Investitions- und Tilgungsfonds"

Vom 2. März 2009
(BGBl. Nr. 11 vom 05.03.2009 S. 416)
Gl.-Nr.: 707-24



§ 1 Errichtung des Sondervermögens

Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung "Investitions- und Tilgungsfonds" errichtet.

§ 2 Zweck des Sondervermögens

Aus dem Sondervermögen sollen folgende Maßnahmen des Konjunkturpakets der Bundesregierung vom 14. Januar 2009 bis zu einem Betrag von 16,9 Milliarden Euro finanziert werden:

§ 3 Förderfähige Maßnahmen

(1) Das Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder regelt die Einzelheiten der Finanzhilfen an die Länder.

(2) Die Förderfähigkeit der übrigen Maßnahmen bestimmt sich nach der Anlage zu diesem Gesetz und den jeweiligen Förderrichtlinien.

(3) Die Maßnahmen des Programms zur Stärkung der Pkw-Nachfrage sind nur förderfähig, wenn Kauf und Zulassung oder Leasing und Zulassung des Pkw in der Zeit vom 14. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 getätigt werden. Sonstige Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind nur förderfähig, wenn sie spätestens bis zum 31. Dezember 2010 begonnen werden und voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2011 abgerechnet werden können. Nach dem 31. Dezember 2011 darf das Sondervermögen keine Fördermittel mehr auszahlen.

§ 4 Stellung im Rechtsverkehr

(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich hierzu einer anderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen.

(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.

§ 5 Kreditermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 21 Milliarden Euro aufzunehmen.

(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.

(3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.

§ 6 Tilgung

(1) Das Sondervermögen erhält aus dem Bundeshaushalt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 jährlich Zuführungen in Höhe der Einnahmen aus dem Bundesbankgewinn, die den im Bundeshaushalt veranschlagten Anteil übersteigen und nicht zur Tilgung der Schulden des Erblastentilgungsfonds nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Erblastentilgungsfondsgesetzes benötigt werden. Die Zuführungen sind zur Tilgung der Verbindlichkeiten des Sondervermögens zu verwenden.

(2) Der im Bundeshaushalt zu veranschlagende Anteil am Bundesbankgewinn wird für das Jahr 2010 auf einen Betrag von bis zu 3,5 Milliarden Euro, für das Jahr 2011 auf bis zu 3 Milliarden Euro und für das Jahr 2012 und die Folgejahre so lange auf bis zu 2,5 Milliarden Euro festgesetzt, bis die Verbindlichkeiten des Sondervermögens vollständig getilgt sind.

§ 7 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht

Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.

§ 8 Rechnungslegung

Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden des Sondervermögens. Die Rechnungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.

§ 9 Zuständigkeit

Für die Durchführung des Programms zur Stärkung der Pkw-Nachfrage ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig.

§ 10 Verwaltungskosten

Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.

§ 11 Auflösung

Das Sondervermögen wird mit Tilgung seiner Verbindlichkeiten aufgelöst. Die Auflösung ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu.

.

Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Investitions- und Tilgungsfonds"  Anlage
(zu § 3 Absatz 2)


Titel
Funktion
Zweckbestimmung Soll
2009
1000 Euro
Soll
2008
1000 Euro
Ist
2007
1000 Euro
Vorbemerkung

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