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InVeKoSDG - InVeKoS-Daten-Gesetz
Gesetz über die Verarbeitung von Daten im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach den unionsrechtlichen Vorschriften für Agrarzahlungen

Vom 02. Dezember 2014
(BGBl. I Nr. 56 vom 08.12.2014 S. 1928; 24.02.2015 S. 166 15; 08.03.2016 S. 452 16; 20.11.2019 S. 1626 19)
Gl.-Nr.: 7847-39



Überschrift geändert 19
Archiv 2004

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich 19

(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549) in der jeweils geltenden Fassung und der im Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich

  1. der Stützungsregelungen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608) in der jeweils geltenden Fassung und der im Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union,
  2. der Vorgaben des Artikels 96 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 93 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und
  3. der nach Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mit dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vereinbar zu gestaltenden Verwaltungs- und Kontrollverfahren zur Anwendung der Stützungsregelungen im Weinsektor,

soweit die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Begünstigten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. Nr. L 181 vom 20.06.2014 S. 48) in der jeweils geltenden Fassung (Betriebsdaten) zu den in den § § 3 bis 5 genannten Zwecken erforderlich ist. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht im Hinblick auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 487) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Dieses Gesetz dient ferner der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671) in der jeweils geltenden Fassung und der im Rahmen dieser Verordnungen oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union und des Bundes, sowie auf Grund solcher Rechtsakte erlassenen Rechtsverordnungen, soweit danach eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Angaben über Mitglieder von Erzeugerorganisationen des Sektors Obst und Gemüse für die Durchführung und Kontrolle von Vorschriften über Erzeugerorganisationen und Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erforderlich ist.

(3) Auf die Erhebung, Verarbeitung oder sonstige Nutzung der Betriebsdaten, die keine personenbezogenen Daten sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anzuwenden.

§ 2 Betriebsdaten

Betriebsdaten sind die in der Anlage bezeichneten Daten,

  1. die im Zusammenhang mit oder im Rahmen von Anträgen bei Stützungsregelungen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 einschließlich auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie im Rahmen von Anträgen nach Artikel 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mitgeteilt werden,
  2. die die Angaben zu Zahlungsansprüchen bei der Basisprämie im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 umfassen,
  3. die im Rahmen von Kontrollen nach Artikel 74 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der im Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union durch die für die Verwaltung und Kontrolle zuständige Dienststelle oder Einrichtung nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Zahlstelle) oder durch die für die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 93 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zuständigen Behörde (Fachüberwachungsbehörde) festgestellt werden oder
  4. die von den Nummern 1 und 2 nicht umfasste bewilligungsbezogene Inhalte oder sanktionsbezogene Inhalte umfassen.

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