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HalblSchV - Halbleiterschutzverordnung
Verordnung zur Ausführung des Halbleiterschutzgesetzes
Vom 11. Mai 2004
(BGBl. I Nr. 22 vom 14.05.2004 S. 894; 17.12.2004 S. 3532 04; 12.12.2018 S. 2446 18; 10.08.2021 S. 3436 21 i.K.)
Gl.-Nr.: 426-1-2
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), der durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 28 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) sowie in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514) verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
Für die Anmeldung einer topografie gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Halbleiterschutzgesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.
Abschnitt 2
Anmeldung einer topografie
(1) Die Anmeldung der topografie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich einzureichen.
(2) Die Anmeldung zur Eintragung des Schutzes der topografie muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
§ 3 Anmeldung der topografie 04 18 21
(1) Die Anmeldung muss zur Wahrung des Anmeldetages enthalten:
(2) Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 1 Nummer 5 außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Weitere Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig.
(3) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder eine Kennnummer zugeteilt, so soll diese in der Anmeldung genannt werden. In der Anmeldung können zusätzlich eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen angegeben werden.
(4) Wird die Anmeldung von mehreren Personen oder Personengesellschaften eingereicht, so gelten Absatz 1 Nummer 5 und die Absätze 2 und 3 für alle anmeldenden Personen oder Personengesellschaften.
(5) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich der Angaben zum Vertreter Absatz 1 Nummer 5 und die Absätze 2 und 3 Satz 2 entsprechend. Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Kennnummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich angegeben werden.
(6) Der Eintragungsantrag muss ferner enthalten (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 des Halbleiterschutzgesetzes):
(7) Falls der Anmelder Teile der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse kennzeichnen will, kann der Eintragungsantrag entsprechende Angaben enthalten (§ 4
(Stand: 30.01.2024)
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