Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft
Abschnitt 1
Sachkundenachweis
§ 1 Sachkundeprüfung
§ 2 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
§ 3 Verfahren
§ 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
§ 5 Anerkennung von ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
Abschnitt 2
Vermittlerregister
§ 6 Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister
§ 7 Eintragung
§ 8 Zugang
Abschnitt 3
Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung
§ 9 Umfang der Versicherung
§ 10 Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
Abschnitt 4
Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten
§ 11 Allgemeine Verhaltenspflicht
§ 11a Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten, Vergütung
§ 12 Statusbezogene Informationspflichten
§ 12a Information des Anlegers über Vergütungen und Zuwendungen
§ 13 Information des Anlegers über Risiken, Kosten und Nebenkosten
§ 14 Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen und Werbung
§ 15 Bereitstellung des Informationsblatts
§ 16 Einholung von Informationen über den Anleger; Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen
§ 17 Offenlegung von Zuwendungen durch Gewerbetreibende nach § 34f der Gewerbeordnung
§ 17a Offenlegung und Auskehr von Zuwendungen durch Gewerbetreibende nach § 34h der Gewerbeordnung
§ 18 Anfertigung einer Geeignetheitserklärung
§ 18a Aufzeichnung telefonischer Vermittlungs- und Beratungsgespräche und sonstiger elektronischer Kommunikation
§ 19 Beschäftigte
Abschnitt 5
Sonstige Pflichten
§ 20 Unzulässigkeit der Annahme von Geldern und Anteilen von Anlegern
§ 21 Anzeigepflicht
§ 22 Aufzeichnungspflicht
§ 23 Aufbewahrung
§ 24 Prüfungspflicht
§ 25 Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten
Abschnitt 6
Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2)
Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung
1. Kundenberatung
2. Kenntnisse für Beratung und Vertrieb von Finanzanlageprodukten
3. Offene Investmentvermögen
4. Geschlossene Investmentvermögen
5. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 8)