Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft

FinVermV
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Abschnitt 1
Sachkundenachweis

§ 1 Sachkundeprüfung

§ 2 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss

§ 3 Verfahren

§ 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen

§ 5 Anerkennung von ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit

Abschnitt 2
Vermittlerregister

§ 6 Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister

§ 7 Eintragung

§ 8 Zugang

Abschnitt 3
Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung

§ 9 Umfang der Versicherung

§ 10 Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens

Abschnitt 4
Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten

§ 11 Allgemeine Verhaltenspflicht

§ 11a Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten, Vergütung

§ 12 Statusbezogene Informationspflichten

§ 12a Information des Anlegers über Vergütungen und Zuwendungen

§ 13 Information des Anlegers über Risiken, Kosten und Nebenkosten

§ 14 Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen und Werbung

§ 15 Bereitstellung des Informationsblatts

§ 16 Einholung von Informationen über den Anleger; Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen

§ 17 Offenlegung von Zuwendungen durch Gewerbetreibende nach § 34f der Gewerbeordnung

§ 17a Offenlegung und Auskehr von Zuwendungen durch Gewerbetreibende nach § 34h der Gewerbeordnung

§ 18 Anfertigung einer Geeignetheitserklärung

§ 18a Aufzeichnung telefonischer Vermittlungs- und Beratungsgespräche und sonstiger elektronischer Kommunikation

§ 19 Beschäftigte

Abschnitt 5
Sonstige Pflichten

§ 20 Unzulässigkeit der Annahme von Geldern und Anteilen von Anlegern

§ 21 Anzeigepflicht

§ 22 Aufzeichnungspflicht

§ 23 Aufbewahrung

§ 24 Prüfungspflicht

§ 25 Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten

Abschnitt 6
Ordnungswidrigkeiten

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2)
Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung

1. Kundenberatung

2. Kenntnisse für Beratung und Vertrieb von Finanzanlageprodukten

3. Offene Investmentvermögen

4. Geschlossene Investmentvermögen

5. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 8)